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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG): Warum Recht nicht gleich Gerechtigkeit ist und zur Bedeutung der Strafverteidigung

Foto: © Tingey Injury Law Firm (https://unsplash.com)

„Wer unschuldig ist, der braucht keinen Anwalt!“ Dieser Satz strahlt ein (un-)gesundes Vertrauen in eine grundsätzliche Gerechtigkeit im Rechtsstaat aus. Sich allein auf dieses Vertrauen zu verlassen, ist jedoch riskant. Es verkennt, dass längst nicht jede Anklage, jeder Haftbefehl oder jede Verurteilung richtig ist.

„Wie kann man nur einen Verbrecher vertreten?“ Aber was ist, wenn der Verbrecher gar kein Verbrecher ist? Was ist, wenn Sie es wären? Wer den Staat als Ankläger auf der Gegenseite hat, sollte sein Grundvertrauen in die Gerechtigkeit durchaus haben. Er sollte aber zusätzlich einen Anwalt / eine Anwältin haben.

11 Jahre Strafverteidigung und noch nie mussten mein Team und ich uns so oft mit dem „StrEG“, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, auseinandersetzten wie im vergangenen Jahr.

Dass man auch unschuldig ins Gefängnis kommen kann, zeigt auch der Fall von Herrn G., der immer wieder in der Presse zu verfolgen war. G. kämpfte rund ein Jahrzehnt gegen die Justiz. Er saß 13 Jahre unschuldig im Gefängnis.

G. wurde damals bekannt als Beschuldigter im Prozess des sog. Badewannen-Mordes von Rottach-Egern. Er war Hausmeister in der Wohnanlage der später verstorbenen Rentnerin und erledigte alltägliche Aufgaben, wie bspw. die Einkäufe, für sie.

2008 fand eine Pflegekraft die Rentnerin voll bekleidet in ihrer Badewanne tot auf. Während zunächst kein Fremdverschulden festgestellt werden konnte, galten die am Kopf der Rentnerin festgestellten Hämatome bald als Anzeichen auf ein als Unfall getarntes Tötungsdelikt. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass G. sie getötet habe, um zu vertuschen, dass er in ihrer Wohnung Geld entwendet haben soll, während sich die Rentnerin in einer Klinik befand, sodass er im Februar 2009 in Untersuchungshaft kam.

Im anschließenden Gerichtsprozess konnte G. beweisen, kein Geld weggenommen zu haben. Doch die Staatsanwaltschaft wollte weiterhin an dem Mordvorwurf festhalten und begründete ihn daraufhin mit einem angeblichen Streit zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten. Ohne eine erneute Beweisaufnahme folgte das Gericht den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen, sodass Herr G. am 12.05.2010 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Bereits 2011 wurde von zwei unabhängigen rechtsmedizinischen Gutachten festgestellt, dass die Obduktionsbefunde sehr wohl mit einem Sturzgeschehen in Einklang gebracht werden können, dies blieb jedoch unbeachtet.

In der Zeit von 2015 bis 2018 bereitete G.´s Strafverteidiger einen Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens vor. Durch eine Computersimulation des möglichen Sturzes der Rentnerin in die Badewanne, einer Zeugin, die bestätigen konnte, dass das Opfer ihre Kleidung in der Badewanne einweichte und einen Arzt, der die Ohnmachtsanfälle der Rentnerin bestätigte, sollte die Unschuld seines Mandanten festgestellt werden.

Der Antrag wurde allerdings im Dezember 2020 zurückgewiesen. Die vorgebrachten Beweise seien nicht ausreichend, um einen Freispruch oder eine Strafminderung zu bewirken.

Der Strafverteidiger von G. ließ jedoch nicht locker und erreichte durch eine Beschwerde, dass das Landgericht München 2022 die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete und G. mit sofortiger Wirkung aus der seit Februar 2009 bestehenden Haft entließ.

2023 fand die neue Hauptverhandlung des Verfahrens statt. Diesmal endete sie mit einem Freispruch und es wurde festgestellt, dass der Tod der Rentnerin ohne Fremdeinwirkung erfolgte. Es gab gar kein Verbrechen.

Für G. begann nun der Anschluss-Kampf um eine Entschädigung für die 13 Jahre, die er unschuldig im Gefängnis war. Die Entschädigungsansprüche für zu Unrecht erlittene Haftzeiten sind im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geregelt. Nach § 7 StrEG beträgt die Entschädigungspauschale der Freiheitsentziehung aktuell 75 EUR pro Tag.

G. erhielt letztlich rund 1,3 Millionen EUR Entschädigung, doch verlor 13 Jahre seines Lebens in Freiheit.

Der Fall machte auf einen dringenden Reformbedarf bei dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen und dem sogenannten Wiederaufnahmeverfahren aufmerksam, sowie auf die Notwendigkeit einer/s zuverlässigen Strafverteidigers/Strafverteidigerin, ganz unabhängig von Schuld und Unschuld eines Beschuldigten.

Ein Strafverteidiger ist das einzige Organ der Rechtspflege, das die Rechte eines Beschuldigten wahrt und das Machtverhältnis zu Staatsanwaltschaft und Gericht ausgleicht, denen ein Beschuldigter oder eine Beschuldigte ohne anwaltliche Strafverteidigung ansonsten hilflos ausgeliefert wäre.

Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Minari Cathrine Holloway, Studentin der Rechtswissenschaften

 

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