Expertise und Empathie

Voller Einsatz für Ihr Recht

Vivien Tzelepis, LL.M.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Ich VERTRETE Ihre Rechte.

Als Fachanwältin für Strafrecht übernehme ich sowohl Individualverteidigungen als auch Unternehmensvertretungen und berate in allen Bereichen des Strafrechts, einschließlich der Spezialmaterie des Wirtschaftsstrafrechts. Seit rund 10 Jahren kenne und schätze ich bereits den anwaltlichen Kampf sowohl im schriftlichen Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung vor Gericht. Ich verteidige Sie deshalb in allen Stadien des Strafverfahrens. Darüber hinaus vertrete ich in ausgewählten Bereichen des Zivilrechts.

Bei meiner Arbeit verbinde ich fachliche Expertise und wissenschaftlichen Anspruch mit der in der Praxis gebotenen Pragmatik und Effizienz. Um so das beste Ergebnis für Sie zu erzielen. Und da jeder Fall so individuell ist wie Ihre persönlichen Lebensumstände, stimme ich jede Verteidigung konkret auf Sie ab.

Ein Strafverfahren stellt für die meisten Betroffenen einen emotionalen Ausnahmezustand dar. Ich habe deshalb nicht nur Ihren Fall im Blick, sondern auch Sie.

Biographie

Rechtsangelegenheiten
sind Vertrauenssache

Lernen Sie mich kennen.

  • geb. 1987
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück mit Abschluss des 1. Staatsexamens
  • universitäre wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung
  • Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf mit Abschluss des 2. Staatsexamens
  • Zulassung zur Anwaltschaft im März 2015 und seitdem als Rechtsanwältin im Straf- und Zivilrecht tätig
  • Berufsbegleitende Spezialisierung im Wirtschaftsstrafrecht durch Abschluss des gleichnamigen Masterstudiengangs, Verleihung des postgraduierten Titels „Master of Laws“ (LL.M.) in 2017
  • Fachanwältin für Strafrecht
  • Absolvierter theoretischer Lehrgang Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Autorin des Beck-Onlinekommentars „Strafvollzug des Landes Saarland“
  • ständige Autorin des Nachschlagewerks „Neues Polizeiarchiv“ (NPA) zu strafrechtlichen Themen

Meine Autorentätigkeit

Veröffentlichungen

  • BeckOK Strafvollzug Saarland: §§ 46-56, 62-81, 87-87a JstVollzG
  • BeckOK Strafvollzug Saarland: §§ 25-37, 72-80 StVollzG
  • BeckOK Strafvollzug Saarland: §§ 7-10 SVVollzG
  • Ausgleich von „Zuvielarbeit“ – Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst eines Kriminalbeamten, NdsOVG, Az. 5 LB 48/18, NPA 09/2020
  • Polizisten dürfen Fotoaufnahme ihrer Person bei alltäglichen Polizeieinsätzen verhindern, VG Aachen, Az. 6 K 3067/18, NPA 09/2020
  • Zum Thema polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen: „Corona-Partys“ stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und können mehrtägige Ingewahrsamnahmen durch die Polizei rechtfertigen, AG Bamberg, Az. 16 XIV 66/20, NPA 12/2020
  • Polizei darf „Corona-Rebellen“ bei wiederholten Verstößen gegen Ausgangsbeschränkungen, Ansammlungs- und Versammlungsverboten i.S.v. Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen in mehrtägigen Sicherungsgewahrsam nehmen, AG Hof, Az. XIV 24/20 u. XIV 25/20, NPA 12/2020
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Verstoß eines Polizeibeamten gegen die Verfassungstreue bei mangelnder Distanzierung vom Nationalsozialismus, OVG Berlin-Brandenburg, Az. 82 D 1.19, NPA 12/2020
  • Kein Absehen vom Fahrverbot: Auch eine blutende Schnittwunde am Finger rechtfertigt keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h innerorts, AG Frankfurt a.M., Az. 971 Owi 955 Js-Owi 65423/19, NPA 06/2021
  • Rechtsextreme Inhalte in WhatsApp-Gruppen: Dienstherr verbietet Polizistin die Führung von Dienstgeschäften und das Tragen dienstlicher Ausrüstung rechtmäßigerweise mit sofortiger Wirkung, VG Düsseldorf, Az. 2 L 2370/20, NPA 06/2021
  • Zum behördlichen Verbot einer (Querdenken-)Versammlung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes: Eine Versammlung kann verboten werden, wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet wäre, VG Bremen, Az. 5 V 2748/20, NPA 07/21
  • Aufhebung der Disziplinarverfügung auch dann, wenn der Dienstherr das zu ahnende Vergehen des Polizeibeamten allein mangels Einsicht in der (steuer-)strafrechtliche Ermittlungsakte nicht näher beschreiben kann, VG Berlin, Az. 80 K 4120 OL, NPA 08/21
  • Kein Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst wegen befürchteter Nähe zu kriminalitätsbelastetem Mileu, VG Berlin, Az. 5 L 78/21, NPA 09/21
  • Ungenehmigte Nebentätgkeit bei Krankschreibung – Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst, OVG Koblenz, Az. 3 A 10118/21.OVG, NPA
    06/2022
  • Stehen Tätowierungen bei Polizeibewerbern und – beamten der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf entgegen? Hier: Totenkopf-Tätowierung, VG Düsseldorf, Az. 2 L 1822/21, NPA 06/2022
  • Das Posten nationalsozialistischer Inhalte auf Facebook und die mögliche Entlassung aus dem Polizeidienst wegen Mangel an charakterlicher Eignung, VG Freiburg, Az. 3 K 2539/21, NPA 06/2022
  • Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug mit nicht justiertem Tachometer und die neue Berechnung des Toleranzabzugs, OLG Köln, Az. 1 RBs 254/21, NPA 06/2022
  • Ich hatte das Handy beim Fahren nicht in der Hand, sondern nur auf dem Bein abgelegt!“ – Hilft nichts, trotzdem Handy am Steuer!, BayObLG, Az. 201 ObOWI 1507/21, NPA 06/2022
  • Ein Kurzüberblick zu den Erscheinungsformen der Entgeltlichkeit im Mietverhältnis, IMR 07/2021

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