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Öffentlich am Pranger: Wann darf die Polizei Fahndungsfotos im Internet hochladen?

Fahndung

Wahrscheinlich ist Ihnen im Alltag bereits ein Fahndungsfoto begegnet, egal ob in Form eines ausgehängten Plakats, in den Medien oder auf Websites wie www.presseportal.de. Neben Fotos gibt es in der Praxis auch Skizzen und Zeichnungen von potenziellen Tätern, die bspw. auf Grundlage einer Täterbeschreibung erstellt wurden.

Die sogenannte Öffentlichkeitsfahndung ist ein bewährtes Mittel zur Aufklärung von Straftaten, bei der durch die Veröffentlichung von Fotos die Identität eines unbekannten Täters ermittelt werden soll. Voraussetzung hierfür ist neben einer richterlichen Genehmigung, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, deren Aufklärung auf andere Weise erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Zudem muss im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.

Es trifft aber nicht immer die Personen, die es auch wirklich waren. Auch Unschuldige können irrtümlich in Verdacht geraten. So entschuldigte sich z.B. die Magdeburger Polizei erst kürzlich für die Fahndung eines Mannes, der in einem Supermarkt ein liegengelassenes Portemonnaie mitgenommen hatte. Was die Beamten zunächst für einen Diebstahl hielten, war in Wirklichkeit ein ehrlicher Finder, der das Portemonnaie abgab. Umso überraschter dürfte der Finder gewesen sein, als er sich plötzlich am öffentlichen Pranger in den Medien wiederfand.

Neben solchen Versehen müssen sich die behördlichen Beschlüsse im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsfahndungen manchmal aber auch weitere Kritik gefallen lassen: Denn in den Beschlüssen, in unserem Beispiel aus Hagen, wurde lediglich kurz die Behauptung aufgestellt, dass es sich um eine „erhebliche Straftat“ handle und diese sich anders nur erschwert aufklären ließe. Die rechtlich erforderliche Verhältnismäßigkeit der Öffentlichkeitsfahndung wurde lediglich mit einem einzigen Satz behauptet. Eine zur Argumentation erforderliche sog. Zweck-Mittel-Relation findet sich im Beschluss demgegenüber nicht.

Wer könnte es dem ehrlichen Finder nach alledem verdenken, wenn er nach seinem unfreiwilligen Fahndungsfoto nicht sogar leise daran zweifelt, ob er das Richtige getan hat. Also immer schön in die Kamera lächeln, wenn Sie das Richtige tun!

Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Minari Cathrine Holloway, Studentin der Rechtswissenschaften