Wie in fast jedem Lebensbereich hat die Digitalisierung auch im Finanzwesen neue Türen geöffnet. Digitale Finanzprodukte und Vermögenswerte sind schon längst in unserer Gesellschaft etabliert. Bei allen Vorteilen: Sie stellen unsere Rechtsordnung aber auch vor neue Herausforderungen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.09.2024 (Az. 1 Ws 185/24) eine durchaus interessante Entscheidung gefällt.
Ein IT-Administrator half bei der Errichtung eines digitalen Wallets („Portemonnaie“), wobei er vom Eigentümer des Wallets Zugriff auf die erforderlichen Passwörter erhielt. Ohne die Einwilligung des Geschädigten übertrug er sich dann jedoch sogenannte „A-Coins“ im Wert von ca. 2,5 Millionen Euro auf sein eigenes digitales Wallet.
Was aus Sicht des Geschädigten eindeutig ein Diebstahl war, schätzte das mit der Sache befasste OLG Braunschweig anders ein. Der Tatbestand des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB, der per Definition die „Wegnahme einer fremden körperlichen Sache“ voraussetzt, sei in diesem Fall nicht erfüllt. Kryptowährung, hier die „A-Coins“ seien keine „Sachen“ im Sinne der Strafnorm. Auch bei der Auseinandersetzung mit anderen potenziellen Straftatbeständen, wie bspw. dem Computerbetrug nach § 263a StGB, gelangte das Gericht zu dem Ergebnis der Straflosigkeit.
Der technische Zugriff allein stelle noch keine strafbare Handlung da und dem Geschädigten bleibt – so das OLG – nur der Weg der zivilrechtlichen Verfolgung von Ansprüchen.
Schützen Sie Ihr digitales Wallet also genauso, wie Sie Ihr echtes Portemonnaie schützen!
Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Minari Cathrine Holloway, Studentin der Rechtswissenschaften
Foto: © Art Rachen (https://unsplash.com)
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