Im November 2023 ereignete sich ein Rotlichtverstoß, in welchen das auf die Klägerin zugelassenen Auto involviert war.
Daraufhin erhielt die Klägerin mehrere Anhörungsbogen von der zuständigen Bußgeldstelle, mit denen sie aufgefordert wurde, die Personalien der Person mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeugführer war.
Circa anderthalb Monate nach Versand des ersten Anhörungsbiogen teilte sie als Zeugin der Polizei mit, dass es sich bei dem Fahrer um einen flüchtigen Bekannten handele. Bis auf seinen Nachnamen und der Info, dass sein Wohnsitzt wohl in Spanien läge, gab sie an, keine weiteren Daten zu dem vermeintlichen Fahrer zu haben.
Kurz darauf wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt.
Die Klägerin kam trotzdem nicht ohne weiters davon. Ihr wurde das Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug für einen Zeitraum von 12 Monaten auf Grundlage des § 31a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StVZO auferlegt.
Als „Ersttäterin“ empfand sie diese Auflage als unangemessen; das Verwaltungsgericht folgte Ihrer Auffassung jedoch nicht.
Die Fahrtenbuchauflage sei keine Sanktion vorwerfbaren rechtswidrigen Verhaltens, stattdessen knüpfe sie vielmehr daran an, dass nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer von der Bußgeldstelle nicht festgestellt werden konnte und dies nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldstelle beruht.
Auch ein erster oder sogar einmaliger Verkehrsverstoß sei in der Lage eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung über ein Fahrtenbuch zu rechtfertigen, wenn der Verstoß von erheblichem Gewicht ist, was i.d.R. zu bejahen ist, wenn der Verstoß einen Eintrag in das Verkehrszentralregister (in Form von mind. Einem Punkt) mit sich ziehe (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 25.03.2025, Az. 5 K 753/25)
Gar nicht mal so schön … Also immer schön schauen, wem man sein Auto leiht!
Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Minari Cathrine Holloway, Studentin der Rechtswissenschaften
Foto: © Mae Dulay (https://unsplash.com)
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