Foto: (C) Laurin Steffens (Unsplash)

Alles rund um

Honorar & Kosten

Sie wollen wissen, was es kostet? Das verstehen wir absolut.

Nachstehend erklären wir Ihnen, wie wir abrechnen, was uns von anderen unterscheidet und antworten auf die gängigsten Fragen, die sie zu recht haben.

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Alles rund um

Honorar & Kosten

 

Meine Tätigkeit erfolgt in der Regel auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung, entweder auf Stundenhonorar- oder Pauschalhonorarbasis. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie dem voraussichtlich erforderlichen Aufwand.

Die konkrete Honorargestaltung erfolgt mandatsbezogen, sodass bezifferte Honorarangaben einer individuellen Vereinbarung vorbehalten bleiben.

Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mandats, übernehme ich auch Verantwortung für Sie. Daher ist zu Beginn des Mandats ein vorher vereinbarter Honorarvorschuss zu leisten, der selbstverständlich auf das Honorar angerechnet wird.

Aber keine Sorge: Mir ist wichtig, dass Sie bereits vor der Mandatierung wissen, mit welchen Kosten Sie in Ihrem Fall rechnen müssen. Ich bespreche mit Ihnen deshalb bereits bei der Mandatsanbahnung die Einzelheiten. Ob und in welchem Umfang Sie mich anschließend beauftragen möchten, entscheiden Sie nach der Kostenerläuterung.

Keine Standard-Verteidigung. Keine Standard-Vergütung.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht pauschalisierte Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit vor. Diese bilden den tatsächlichen Zeitaufwand und die Intensität einer besonders sorgfältigen Verteidigung jedoch nicht angemessen ab.

Eine individuelle Honorarvereinbarung ermöglicht es mir, meine Tätigkeit an Ihrem und meinem Anspruch auszurichten, statt den zeitlichen Aufwand an den gesetzlichen Gebühren zu orientieren.

Ich übernehme nicht möglichst viele Mandate. Ich übernehme Verantwortung für jedes einzelne.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit spezialisierter Aus- und Weiterbildung stehe ich für eine persönlich geführte, durchdachte und fachlich anspruchsvolle Vertretung. Dazu gehören Zeit, Präzision, strategisches Gespür und die Bereitschaft, dort genauer hinzusehen, wo sich der entscheidende Ansatz möglicherweise erst auf den zweiten Blick zeigt.

Denn ein strafrechtliches Verfahren ist für Betroffene weit mehr als eine juristische Auseinandersetzung. Für Beschuldigte betrifft es die persönliche Freiheit, das Vermögen oder gar die wirtschaftliche Existenz, die berufliche Zukunft oder den Ruf. Auch für Geschädigte einer Straftat geht es in der Regel um weitreichende persönliche Interessen und die konsequente Wahrnehmung ihrer Rechte in einer besonders verletzlichen Zeit ihres Lebens.

Ich führe meine Mandate ausschließlich so, wie ich sie selbst von einer anwaltlichen Vertretung erwarten würde. Dazu gehört insbesondere, individuelle Strategien zu entwickeln, die möglichst früh im Strafverfahren ansetzen.

Denn gerade im frühen Stadium eines Strafverfahrens können sorgfältige Vorbereitung, strategische Entscheidungen und frühzeitiges Handeln den entscheidenden Unterschied machen. Deshalb investiere ich im Rahmen einer Verteidigung bewusst viel Zeit in diese frühe Verfahrensphase, um sämtliche realistischen Möglichkeiten einer Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung für Sie auszuschöpfen.

Mein Ziel ist also nicht nur, Sie vor Gericht bestmöglich zu verteidigen. Mein Ziel ist es, nach Möglichkeit zu verhindern, dass Sie überhaupt vor Gericht stehen müssen. Eine sorgfältige strafrechtliche Vertretung ist deshalb nicht nur eine Frage der Kosten. Sie ist eine Investition in den Schutz Ihrer Rechte und Ihrer Zukunft.

Strafrechtlicher Versicherungsschutz ist nicht in jeder Rechtsschutzversicherung enthalten. Ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung die Kosten einer Strafverteidigung übernimmt, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen Ihrer Police ab. Selbst wenn Strafrechtsschutz vereinbart ist, ist die Kostenübernahme durch die Versicherung jedoch regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa an den Vorwurf einer lediglich fahrlässigen (statt vorsätzlichen) Straftat oder an einen bestimmten Ausgang des Verfahrens. Ob und in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung tatsächlich eintritt, steht deshalb oft erst nach Abschluss des Verfahrens fest.

Zudem beschränkt sich die Erstattung regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar ist deshalb auch dann von Ihnen zu tragen, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Gerne klären wir eine etwaige (anteilige) Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab. Diese Serviceleistung bieten wir jedoch nur an, wenn wir mit einer Verteidigung oder Geschädigtenvertretung schon beauftragt sind.

Wird ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft außergerichtlich eingestellt, trägt der Beschuldigte seine Anwaltskosten grundsätzlich selbst. Auch bei einer gerichtlichen Verfahrenseinstellung werden diese nicht automatisch von der Staatskasse übernommen.

Eine frühzeitige Einstellung kann dennoch besonders wertvoll sein: Sie kann eine Anklage, eine öffentliche Hauptverhandlung und die damit verbundenen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Belastungen verhindern. Gerade deshalb lohnt es sich, frühzeitig in eine sorgfältige und strategisch ausgerichtete Verteidigung zu investieren.

Anders als im Zivilrecht besteht im Strafrecht auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Anzeigeerstatter.

Bei einem Freispruch in einer gerichtlichen Hauptverhandlung trägt grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Kosten der Verteidigung, also auch die Anwaltskosten.

Aber: Die Erstattung beschränkt sich regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Soweit ein individuell vereinbartes Honorar darüber hinausgeht, ist die Differenz von Ihnen selbst zu tragen.

Für Beschuldigte ist eine Prozesskostenhilfe zur Finanzierung ihrer Strafverteidigung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Dessen gesetzliche Vergütung wird zunächst von der Staatskasse übernommen. Im Falle einer Verurteilung werden diese Kosten dem Beschuldigten allerdings im Nachgang auferlegt. Eine Pflichtverteidigung bedeutet daher nicht automatisch eine kostenlose Verteidigung. Und eine Pflichtverteidigung hat auch nichts mit Ihrer finanziellen Situation zu tun, sondern vor allem mit der Schwere des Vorwurfs.

 

Wonach richten sich die Anwaltskosten?

Meine Tätigkeit erfolgt in der Regel auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung, entweder auf Stundenhonorar- oder Pauschalhonorarbasis. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie dem voraussichtlich erforderlichen Aufwand.

Die konkrete Honorargestaltung erfolgt mandatsbezogen, sodass bezifferte Honorarangaben einer individuellen Vereinbarung vorbehalten bleiben.

Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mandats, übernehme ich auch Verantwortung für Sie. Daher ist zu Beginn des Mandats ein vorher vereinbarter Honorarvorschuss zu leisten, der selbstverständlich auf das Honorar angerechnet wird.

Aber keine Sorge: Mir ist wichtig, dass Sie bereits vor der Mandatierung wissen, mit welchen Kosten Sie in Ihrem Fall rechnen müssen. Ich bespreche mit Ihnen deshalb bereits bei der Mandatsanbahnung die Einzelheiten. Ob und in welchem Umfang Sie mich anschließend beauftragen möchten, entscheiden Sie nach der Kostenerläuterung.

Wieso kein "RVG"?

Keine Standard-Verteidigung. Keine Standard-Vergütung.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht pauschalisierte Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit vor. Diese bilden den tatsächlichen Zeitaufwand und die Intensität einer besonders sorgfältigen Verteidigung jedoch nicht angemessen ab.

Eine individuelle Honorarvereinbarung ermöglicht es mir, meine Tätigkeit an Ihrem und meinem Anspruch auszurichten, statt den zeitlichen Aufwand an den gesetzlichen Gebühren zu orientieren.

Was macht den Unterschied?

Ich übernehme nicht möglichst viele Mandate. Ich übernehme Verantwortung für jedes einzelne.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit spezialisierter Aus- und Weiterbildung stehe ich für eine persönlich geführte, durchdachte und fachlich anspruchsvolle Vertretung. Dazu gehören Zeit, Präzision, strategisches Gespür und die Bereitschaft, dort genauer hinzusehen, wo sich der entscheidende Ansatz möglicherweise erst auf den zweiten Blick zeigt.

Denn ein strafrechtliches Verfahren ist für Betroffene weit mehr als eine juristische Auseinandersetzung. Für Beschuldigte betrifft es die persönliche Freiheit, das Vermögen oder gar die wirtschaftliche Existenz, die berufliche Zukunft oder den Ruf. Auch für Geschädigte einer Straftat geht es in der Regel um weitreichende persönliche Interessen und die konsequente Wahrnehmung ihrer Rechte in einer besonders verletzlichen Zeit ihres Lebens.

Mein Anspruch an meine Arbeit. Ihr Anspruch an mich.

Ich führe meine Mandate ausschließlich so, wie ich sie selbst von einer anwaltlichen Vertretung erwarten würde. Dazu gehört insbesondere, individuelle Strategien zu entwickeln, die möglichst früh im Strafverfahren ansetzen.

Denn gerade im frühen Stadium eines Strafverfahrens können sorgfältige Vorbereitung, strategische Entscheidungen und frühzeitiges Handeln den entscheidenden Unterschied machen. Deshalb investiere ich im Rahmen einer Verteidigung bewusst viel Zeit in diese frühe Verfahrensphase, um sämtliche realistischen Möglichkeiten einer Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung für Sie auszuschöpfen.

Mein Ziel ist also nicht nur, Sie vor Gericht bestmöglich zu verteidigen. Mein Ziel ist es, nach Möglichkeit zu verhindern, dass Sie überhaupt vor Gericht stehen müssen. Eine sorgfältige strafrechtliche Vertretung ist deshalb nicht nur eine Frage der Kosten. Sie ist eine Investition in den Schutz Ihrer Rechte und Ihrer Zukunft.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Strafrechtlicher Versicherungsschutz ist nicht in jeder Rechtsschutzversicherung enthalten. Ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung die Kosten einer Strafverteidigung übernimmt, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen Ihrer Police ab. Selbst wenn Strafrechtsschutz vereinbart ist, ist die Kostenübernahme durch die Versicherung jedoch regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa an den Vorwurf einer lediglich fahrlässigen (statt vorsätzlichen) Straftat oder an einen bestimmten Ausgang des Verfahrens. Ob und in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung tatsächlich eintritt, steht deshalb oft erst nach Abschluss des Verfahrens fest.

Zudem beschränkt sich die Erstattung regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar ist deshalb auch dann von Ihnen zu tragen, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Gerne klären wir eine etwaige (anteilige) Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab. Diese Serviceleistung bieten wir jedoch nur an, wenn wir mit einer Verteidigung oder Geschädigtenvertretung schon beauftragt sind.

Wer trägt die Kosten bei einer Verfahrenseinstellung?

Wird ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft außergerichtlich eingestellt, trägt der Beschuldigte seine Anwaltskosten grundsätzlich selbst. Auch bei einer gerichtlichen Verfahrenseinstellung werden diese nicht automatisch von der Staatskasse übernommen.

Eine frühzeitige Einstellung kann dennoch besonders wertvoll sein: Sie kann eine Anklage, eine öffentliche Hauptverhandlung und die damit verbundenen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Belastungen verhindern. Gerade deshalb lohnt es sich, frühzeitig in eine sorgfältige und strategisch ausgerichtete Verteidigung zu investieren.

Anders als im Zivilrecht besteht im Strafrecht auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Anzeigeerstatter.

Wer trägt die Kosten bei einem Freispruch?

Bei einem Freispruch in einer gerichtlichen Hauptverhandlung trägt grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Kosten der Verteidigung, also auch die Anwaltskosten.

Aber: Die Erstattung beschränkt sich regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Soweit ein individuell vereinbartes Honorar darüber hinausgeht, ist die Differenz von Ihnen selbst zu tragen.

Gibt es für Beschuldigte Prozesskostenhilfe im Strafverfahren? Und was bedeutet eine Pflichtverteidigung?

Für Beschuldigte ist eine Prozesskostenhilfe zur Finanzierung ihrer Strafverteidigung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Dessen gesetzliche Vergütung wird zunächst von der Staatskasse übernommen. Im Falle einer Verurteilung werden diese Kosten dem Beschuldigten allerdings im Nachgang auferlegt. Eine Pflichtverteidigung bedeutet daher nicht automatisch eine kostenlose Verteidigung. Und eine Pflichtverteidigung hat auch nichts mit Ihrer finanziellen Situation zu tun, sondern vor allem mit der Schwere des Vorwurfs.

 

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