Das Kraftfahrzeug einer Halterin hatte die TÜV-Prüfung nach § 29 StVZO nicht bestanden, sodass ihre amtlichen Kennzeichen von der Zulassungsstelle entstempelt und damit entwertet wurden.
Daraufhin – scheinbar durch die viralen TikTok Videos inspiriert – wollte sich die Halterin mit einem Laubblatt als übliches Mittel der Jahreszeit und einem Stück Klebeband behelfen. So klebte sie auf das Kfz-Kennzeichen, an der Stelle an der normalerweise die Zulassungsplakette prangt, das Laubblatt und verdeckte so, dass die Zulassungsplakette zuvor entfernt worden war.
Bei einer Polizeikontrolle flog zum Bedauern der Halterin die versteckte Kennzeichen-Entwertung auf und ihr wurde die Weiterfahrt untersagt. Gegen die Halterin wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des „Fahrens ohne Versicherungsschutz, ohne zulässige Kennzeichen und wegen Urkundenfälschung“ eingeleitet.
Liegt aber bei dem herbstlich dekorierten Kennzeichen eine für die Urkundefälschung erforderliche Urkunde im Rechtssinne vor? Das OLG Koblenz (Beschluss v. 19.05.2016 2 OLG 4Ss 158/15) sagt: Nein.
Zwar lässt sich nach der strafrechtlichen Definition des Urkundsbegriffs eine verkörperte Gedankenerklärung, das heißt der Wille der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug nicht mehr auf der Straße fahren soll, ableiten. Aber durch die Entstempelung eines Kennzeichens lässt sich der Aussteller der früheren sog. „zusammengesetzten Urkunde“ nicht mehr erkennen. Damit fehlt es an der juristischen Urkundenqualität und eine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuchs scheidet aus.
Eine strafrechtlich anzudenkende alternative Urkundenunterdrückung (ebenfalls ein Straftatbestand) scheitert jedoch ebenfalls am Fehlen einer Urkunde. Ferner scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz aus, da allein das Nichtbestehen der TÜV-Untersuchung nicht automatisch zum Erlöschen der Haftpflichtversicherung führt.
Das OLG Koblenz entschied, dass das Weiterbenutzen der entstempelten Kennzeichenbleche jedoch die Strafbarkeit wegen Anscheins einer amtlichen Kennzeichnung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StVG erfüllt, wenn damit der Eindruck erweckt werden soll, dass die Halterin ein nach wie vor zugelassenes Fahrzeug führt. Übrigens: Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren droht der Fahrerin nach § 77 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 13 Satz 1 Nr. 2 sowie in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung zusätzlich.
In einem früheren Beschluss aus 2020 unterstrich ein anderes Gericht in einem ähnlichen Fall zudem, dass für die konkrete Eignung, den Anschein amtlicher Kennzeichen hervorzurufen, ein gewisses Maß an Ähnlichkeit ausreichend ist. Das Gericht entschied, dass bei einem entstempelten Kennzeichen diese Ähnlichkeit unzweifelhaft gegeben sei und bei einem Laubblatt, dass die Entstempelung verschleiern soll, erst recht eine ausreichende Ähnlichkeit vorliege.
Weniger Deko ist also manchmal mehr…
Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Mukaddes Kücükdeveci, Diplomjuristin
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