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Zwischen Selbstschutz und Strafbarkeit beim Messereinsatz: Wo liegen die Grenzen der Notwehr? Landgericht Landau, Urt. V. 04.03.2026

Foto: Hamed Mohtashami pouya

Konflikte gehören zum Alltag – ob im Nachtleben, bei Protestaktionen oder im Straßenverkehr. Doch wann ist Gegenwehr eigentlich erlaubt? Und wie weit darf man gehen, ohne sich selbst strafbar zu machen?

Die aktuelle Entscheidung vom 04.03.2026 des Landgerichts Landau zeigt eindrücklich, wie schmal der Grat zwischen legitimer Selbstverteidigung und strafbarer Überschreitung sein kann.

In Erwartung eines möglichen erneuten Aufeinandertreffens mit einer aggressiven Gruppe Jugendlicher führte der Angeklagte ein Messer bei sich – nach eigener Darstellung zur Abschreckung und zum Selbstschutz. Tatsächlich kam es erneut zur Eskalation: Der später Getötete griff den Angeklagten wieder körperlich an. Erst in dieser Situation setzte der Angeklagte das Messer zur Verteidigung ein, woraufhin der Jugendliche getötet wurde.

Während zunächst ein Notwehrexzess angenommen wurde, bewertet das Gericht die Situation später als gerechtfertigte Notwehr. Diese unterscheiden sich darin, dass der Täter bei einem Notwehrexzess die Grenzen der erforderlichen Verteidigung aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken überschreitet, während die Notwehrhandlung bei der rechtfertigenden Notwehr bereits von Anfang an zulässig ist. Die neue Bewertung zeigt, dass niemand verpflichtet ist, sich in Gefahr zu begeben, nur um ein milderes Mittel zur Abwehr zu wählen. Wenn es keine milderen, gleich effektiven Mittel gibt, kann auch ein gefährliches Mittel wie ein Messer zulässig sein.
Auch die Tatsache, dass der Angeklagte überhaupt wieder an den Ort zurückgekehrt ist, spielte letztlich keine entscheidende Rolle. Wer lediglich einen verlorenen Gegenstand holen will, provoziert damit keinen Angriff – und verliert deshalb auch nicht sein Recht auf Notwehr

Trotzdem gilt: Nicht jede Gegenwehr ist automatisch Notwehr. Entscheidend ist immer, ob die Handlung wirklich erforderlich war, um den gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Dennoch scheint die Grenze wegen der vielen Einzelfallentscheidungen teilweise unscharf. Aktuelle Diskussionen – etwa rund um den Umgang mit Klimaprotesten und die Frage, ob das gewaltsame Entfernen von Aktivisten gerechtfertigt sein kann – zeigen, wie präsent diese Abgrenzungsfragen im Alltag sind.

Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften

 

Foto: © Hamed Mohtashami pouya (https://unsplash.com)

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