Wegen einer vorangegangenen Streitigkeit kam es 2020 zu einem körperlichen Übergriff zwischen mehreren Beteiligten. Die Angreifer schlugen dabei mit den Fäusten mehrfach auf die Opfer ein. Die Schläge erfolgten jedoch nicht nur mit den blanken Fäusten, sondern teilweise auch mit sog. Quarzsandhandschuhen.
Quarzsandhandschuhe sind schlagkraftverstärkende Handschuhe, die am Handrücken und im Bereich der Knöchel mit sandgefüllten Protektoren versehen sind. Bei geballter Faust entsteht dadurch eine nahezu steinharte Oberfläche.
Mit solchen Handschuhen wurde mehrfach auf die Opfer eingeschlagen. Konkret: innerhalb von 30 Sekunden 20-mal ins Gesicht. Die Opfer erlitten schwerste Verletzungen und drohten teilweise sogar zu erblinden.
Das erstinstanzlich zunächst befasste Landgericht Marburg verurteilte die Angeklagten „nur“ wegen gefährlicher Körperverletzung. Einen Tötungsvorsatz sah das Landgericht nicht. Die rechtliche Einschätzung hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof jedoch nicht stand. Der BGH hob das erstinstanzliche Urteil nach der Revision der Staatsanwaltschaft auf. Vom BGH wurde insbesondere bemängelt, dass das Landgericht durch das Überleben der Opfer auf das Nicht-Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes geschlossen hatte. Für die Frage des (Tötungs-)Vorsatzes seien jedoch alle Umstände der Tat zu berücksichtigen. Darunter auch die Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise und die Motivation der Täter.
Konkret zur Tathandlung seien – so der BGH – 20 Schläge in das Gesicht der Opfer mit Quarzsandhandschuhen als eine äußerst gefährliche und zur Tötung geeignete Tathandlung anzusehen, was auch die Angreifer hätten erkennen können. Daraus schlussfolgerte der BGH, dass nicht nur ein Vorsatz für eine Körperverletzung gegeben sei, sondern ein Tötungsvorsatz (BGH, Urteil vom 18.12.2024 – Az. 2 StR 297/24).
Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Minari Cathrine Holloway, Studentin der Rechtswissenschaften
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