• Strafrecht

Wenn Kinder zu Tätern werden – Herabsenkung des Mindestalters für eine strafrechtliche Verfolgung?

Foto: © Zhivko Minkov (https://unsplash.com)

Was soll mit zwei 13-jährigen Kindern geschehen, die einen Dortmunder Kiosk mit einer Machete überfallen und den Besitzer dabei schwer verletzen? Oder mit vier Jungen im Alter zwischen 11 und 13 Jahren, die einen 13-jährigen brutal verprügeln?

Nach dem jetzigen Strafgesetzbuch: nichts.

Das sind nur wenige Beispiele, die für eine zunehmende Zahl schwerer Gewaltdelikte durch strafunmündige Kinder stehen.

Der gewaltsame Tod eines 14-jährigen Jungen aus Dormagen durch ein 12-jähriges Kind hat die Debatte über eine mögliche Senkung des Alters der Strafmündigkeit erneut entfacht.

Bislang regelt § 19 StGB die Schuldunfähigkeit von Kindern. Schuldunfähig ist danach, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Dies gilt allerdings für kleine Jugendsünden genauso wie für besonders schwere Straftaten. Strafrechtliche Ermittlungen werden in der Regel eingeleitet, die Verfahren jedoch anschließend direkt wieder eingestellt. Ist der Täter oder die Täterin zu jung, fehlt es schlichtweg an einer notwendigen Strafmündigkeit. Konsequenzen erfahren die Strafunmündigen allenfalls durch Entscheidungen und Maßnahmen des Jugendamtes.

Einige Stimmen in der Diskussion um die Strafmündigkeit stellen den Erziehungsgedanken in den Vordergrund und wollen nicht, dass beispielsweise erst 12-jährige Kinder schon zur Verbüßung einer Jugendstrafe in die Jugendstrafanstalt kommen oder andere jugendstrafrechtliche Maßnahmen erhalten können. Teilweise wird auch gefordert, Erziehungsberechtigte wegen Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht mehr in die Verantwortung zu ziehen. Die Herabsetzung der Strafmündigkeit sei keine Lösung und eine Jugendstrafanstalt kein Ort, der Kinder auf die richtige Bahn lenkt. Vielmehr sollen Perspektiven geschaffen werden und mit präventiven Ansätzen und frühzeitigen Interventionen langfristig entgegenwirkt werden.

Nur was bringt die Prävention, wenn die Tat schon passiert ist? Die Gegenstimmen, die für eine Herabsenkung des Mindestalters bei der Strafmündigkeit stehen, werden daher immer lauter. Insbesondere in Anbetracht der in der Presse immer häufiger zu lesenden Vorfälle.

Die Strafmündigkeit ab 14 Jahren hat die deutsche Strafprozessordnung bislang geprägt. Zugleich zeigt aber die neueste Kriminalstatistik, dass strafunmündige Kinder zunehmend gewaltbereiter und rücksichtsloser vorgehen und Handlungsbedarf besteht.

Die Gründe dafür können vielfältig sein: Von subjektiv empfundener Perspektivlosigkeit, steigenden wirtschaftlichen und sozialen Belastungen, einem Mangel an Unterstützungsangeboten bis hin zur zunehmenden Gewaltverherrlichung im Internet.

Einig sind sich beide Lager der Diskussion jedoch in einem Punkt: Der Ausbau von Einrichtungen intensiver pädagogischer Betreuung gilt als notwendig. Initiativen wie die „Häuser des Jugendrechts“ und andere Einrichtungen aus dem Bereich der Jugendhilfe werden immer wichtiger.

Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften

 

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