• Strafrecht

Deepfakes – Mehr Tatbestände, mehr Schutz? Digitale sexualisierte Gewalt im Fokus des Gesetzgebers

Foto: © Mihail-Anton Ghiga (https://unsplash.com)

Mit der Verlagerung sozialer Interaktionen in den digitalen Raum hat sich auch Gewalt verändert. Digitale Gewalt trifft ihre Opfer nicht nur punktuell, sondern dauerhaft. Ein manipuliertes Bild, ein Deepfake-Video oder eine heimliche Aufnahme können sich binnen Sekunden verbreiten, kaum kontrollierbar oder rückholbar.

Vor dem Hintergrund des zuletzt großen medialen Aufsehens im Zusammenhang mit digitaler Gewalt hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Arbeiten an einem Gesetzesentwurf zur Bekämpfung digitaler Gewalt beschleunigt.
Denn eines ist klar: Erst die strafrechtliche Erfassung eines Verhaltens schafft die schlussendlich notwendige Sensibilisierung – nicht nur bei staatlichen Institutionen, sondern auch in der Gesellschaft insgesamt. Was nicht als Unrecht benannt wird, bleibt allzu oft folgenlos.

Der aktuelle Entwurf sieht unter anderem eine Ausweitung des § 184k StGB vor. Bislang stellt dieser das heimliche Fotografieren intimer Körperbereiche sowie deren Verbreitung unter Strafe – mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Künftig sollen auch weitere Erscheinungsformen bildbasierter sexualisierter Gewalt erfasst werden: etwa Deepfake-Pornos oder heimliche Filmaufnahmen in besonders geschützten Räumen wie Saunen. Ergänzend ist ein neuer § 201b StGB geplant, der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte unter Strafe stellt – insbesondere das unbefugte Zugänglichmachen rufschädigender Deepfakes.

Positiv ist, dass digitale Gewalt und die geplanten Reformen derzeit mehr denn je öffentlich diskutiert werden, nicht zuletzt am Fall Collien Fernandes, und die Entwurfveröffentlichung dadurch beschleunigt haben. Jedoch zeigt sich ein strukturelles Problem: Das Sexualstrafrecht reagiert oft punktuell und nachträglich auf neue Erscheinungsformen, statt grundsätzliche und präventive Leitlinien zu entwickeln.

Die Folge ist ein zunehmend kleinteiliges und schwer überschaubares Regelwerk. Für nahezu jede neue Erscheinungsform digitaler Gewalt wird ein eigener Tatbestand diskutiert oder geschaffen. Doch die Realität entwickelt sich schneller als das Gesetz. Immer neue Formen des Sexualisierens, Demütigens und Erniedrigens – insbesondere von Frauen – entstehen im Netz.

Vielleicht liegt das eigentliche Problem deshalb nicht in einzelnen Regelungslücken, sondern in der grundlegenden Fragestellung: Ab wann ist ein Bild sexualisiert? Welche Auswirkungen haben solche Darstellungen auf die sexuelle Selbstbestimmung einer Person?

Das Strafrecht hat eine zentrale Funktion: Es bestimmt, welche Rechtsgüter schützenswert sind und welche Verletzungen so gravierend sind, dass sie gesellschaftlich sanktioniert werden müssen. Wenn digitale Gewalt ernst genommen werden soll, braucht es daher mehr als symbolische Anpassungen einzelner Paragraphen. Es braucht einen klaren Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im digitalen Raum. Erforderlich ist zudem ein effektiver Opferschutz, etwa durch schnellere Löschverfahren und bessere Durchsetzungsmöglicheiten.
Denn wessen Recht hat mehr Gewicht? Das Interesse des Täters, der sich hinter Datenschutz, Fake-Accounts und regulatorischen Grauzonen versteckt? Oder das des Opfers, dessen Bilder manipuliert, dessen Körper digital sexualisiert und dessen Leben durch Überwachung, Mobbing und Bedrohungen eingeschränkt wird.

Digitale Räume sind keine rechtsfreien Räume – und sexuelle Selbstbestimmung endet nicht am Bildschirmrand.

Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften

 

Foto: © Mihail-Anton Ghiga (https://unsplash.com)

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