• Strafrecht

Schwarze Schafe im Polizeidienst: Ein Bundespolizist wurde wegen des „Verrats von Dienstgeheimnissen“ an kriminelle Kreise aus dem Dienst entfernt

Foto: © Sigmund (https://unsplash.com)

Das VG Göttingen hat mit seinem Urteil vom 21.05.2025, Az.: 9 A 1/23 in der Polizeibehörde etwas aufgeräumt. Zum Thema § 353b StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.

Ein zuletzt bei der Bundespolizei tätiger Polizeiobermeister wurde durch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgericht Göttingen aus dem Beamtenverhältnis entfernt, nachdem sich herausstellte, dass dieser eine unrechtmäßige Nebentätigkeit in einem kriminellen Sicherheitsdient ausgeübt hatte, welche wiederum durch massive Steuerhinterziehung auffiel. Zudem wurde festgestellt, dass der betreffende Beamte auch personenbezogen Daten in polizeilichen Informationssystemen abgefragt und diese an den früheren Geschäftsführer des Sicherheitsdienstes weitergeleitet hatte.

Abgesehen davon stellte sich heraus, dass der Polizist seinem Arbeitgeber der Nebentätigkeit außerdem Hinweise auf die Vorgehensweise der Bundespolizei bei der Kontrolle von EU-Führerscheinen gegeben hatte.

Dem Beklagten war dabei durchaus bewusst gewesen, dass die Anfrage des Geschäftsführers darauf abzielte, die Entdeckungswahrscheinlichkeiten bei der Verwendung von Falsifikaten zu bestimmen. Dazu hat sich der Beklagte auch ein Foto von offenkundig gefälschten EU-Führerscheinen über einen Messenger zuschicken lassen.

Der angeschuldigte Polizist wies die Tatvorwürfe zurück und machte geltend, lediglich eine untergeordnete Hilfstätigkeit im Sicherheitsdienst ausgeübt und von den gefälschten Führerscheinen nichts gewusst zu haben.

Den Schutzbehauptungen des Beklagten schenkte die Kammer anhand der vorliegenden Beweismittel jedoch keinen Glauben. Etwaige anerkannte Milderungs- oder sonstige Entlastungsgründe, die geeignet wären, die Schwere des vorliegenden Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen und damit ein in den Beklagten bestehendes Restvertrauen in irgendeiner Weise zu begründen, waren für die Kammer nicht erkennbar. Vielmehr war für die Kammer entscheidend, dass der Beklagte durch sein Gesamtverhalten das Bild eines korrumpierten Polizeibeamten vermittelte und dadurch dem Ansehen der Bundespolizei erheblich geschadet hat.

Ciao Dienstmarke.

Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Mukaddes Kücükdeveci, Diplomjuristin

 

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