Was als eine interne Personalentscheidung begann, endete als Strafsache vor dem Bundesgerichtshof. Der Fall einer außergewöhnlich hohen Abfindung bei der Stadt Iserlohn zeigt, dass arbeitsrechtliche Wirksamkeit und strafrechtliche Rechtmäßigkeit keineswegs deckungsgleich sind.
Ausgangspunkt des Falles waren Meinungsverschiedenheiten über ein neues Schichtmodell. In deren Folge schloss die Stadt Iserlohn mit einem Verwaltungsangestellten einen Aufhebungsvertrag – ohne, dass ein wirklicher Kündigungsgrund vorlag. Vereinbart wurde eine Abfindung in Höhe von 250.000 Euro sowie eine rund siebenmonatige bezahlte Freistellung. Insgesamt erhielt der ehemalige Angestellte rechnerisch damit 264.800 Euro, bei einem regulären Bruttomonatsgehalt von rund 3.700 Euro.
Später versuchte die Stadt, die Zahlung zurückzufordern. Es folgte ein arbeitsgerichtlicher Streit über die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass der Vertrag wirksam ist. Der zentrale Grundsatz „pacta sunt servanda“ gilt auch hier: Ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag bleibt grundsätzlich verbindlich. Selbst eine außergewöhnlich hohe Abfindung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags. Arbeitsrechtlich wurde die Vereinbarung daher nicht beanstandet.
Ganz anders fiel die strafrechtliche Bewertung des Falls aus. Der für die Abfindung verantwortliche Personalchef wurde wegen Untreue und der Arbeitnehmer wurde wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt.
§ 266 StGB (Untreue) erfasst Fälle, in denen jemand seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einem Vermögen Schaden zufügt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine einzelne Person oder ein ganzes Gremium handelt. Relevant ist dies insbesondere für Geschäftsführer, Vorstände oder auch Personalleiter im öffentlichen Dienst. Denn diese verfügen bei Abfindungsverhandlungen nicht über „eigenes“, sondern fremdes Geld und sind damit deutlich weniger frei in der Verhandlung zum Aufhebungsvertrag als beispielsweise ein Solo-Selbstständiger.
Eigenständige Entscheidungen über fremdes Vermögen sind nämlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Die Abfindung im hier gegenständlichen Fall wurde jedenfalls außerhalb eingeräumter Befugnisse und ohne sachgerechte Entscheidungsgrundlage beschlossen und an den ehemaligen Angestellten ausgezahlt.
Nach Auffassung der Strafkammer hätte dem Mitarbeiter bewusst sein müssen, dass es keinen sachlichen Grund für eine derart hohe Abfindung gab. Seine Arbeitsleistung war beanstandungsfrei und für die Kommune bestand keinerlei wirtschaftliche Veranlassung, das Arbeitsverhältnis gegen eine Zahlung in Höhe von rund einer Viertelmillion Euro zu beenden.
Da der ehemalige Arbeitnehmer die Zahlung entgegennahm, erfüllte er wiederum aus Sicht des Gerichts den Tatbestand der Beihilfe zur Untreue, machte sich also ebenfalls strafbar. Die Konsequenz waren eine Geldstrafe sowie die Einziehung der zuvor erlangten Abfindung.
Der Fall verdeutlicht ein zentrales Spannungsfeld zwischen Arbeits- und Strafrecht. Das Arbeitsrecht schützt mitunter die Wirksamkeit von Verträgen, während das Strafrecht an dieser Stelle fremdes Vermögen schützt.
Im vorliegenden Fall lag nach Ansicht der Gerichte eine Pflichtverletzung vor: eine Abfindung in Höhe des etwa 70-fachen Monatsgehalts ohne jeden sachlichen Grund. Auch die Unterschrift des Bürgermeisters änderte daran nichts. Ein erforderlicher Ratsbeschluss als zuständiges Organ wurde in diesem Fall nicht eingeholt.
Ein arbeitsrechtlich wirksamer Aufhebungsvertrag schützt somit nicht vor strafrechtlicher Verantwortung. Exorbitante Abfindungen belasten nicht nur Haushaltsmittel erheblich, sie können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, auch für den Arbeitnehmer.
Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)
& Moritz Raspe, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Verkehrsrecht (www.raspe.legal)
Foto: © Mina Rad (https://unsplash.com)
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