Während der freiverantwortliche Suizid in Deutschland straflos ist, kann die Mitwirkung Dritter an einem Freitod unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen Totschlags begründen. Genau dies nahm das Landgericht Berlin in einem Fall an und verurteilte einen Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision blieb erfolglos.
Dem Verfahren liegt der Tod einer 37-jährigen Patientin zugrunde, die etwa zwanzig Jahre lang an einer manisch-depressiven Erkrankung litt. Nach mehreren gescheiterten Suizidversuchen und einer erneuten depressiven Phase im Jahr 2021 nahm sie Kontakt zu dem Arzt und „Freitodbegleiter“ T. auf. Zunächst stellte dieser ihr Medikamente zur Selbsttötung zur Verfügung, die jedoch infolge Erbrechens ohne Eintritt des Todes blieben. Anschließend verabreichte T. der Frau eine tödliche Infusion, die sie selbst aktivierte und an deren Folgen sie verstarb.
Der Suizid und Suizidassistenz sind grundsätzlich straflos. Die strafrechtliche Kernfrage ging in diesem Fall dahin, ob die Patientin einen freiverantwortlichen Suizidentschluss gefasst hatte. Diesem liegt zugrunde, dass der Entschluss auf einer autonomen, unbeeinträchtigten Willensbildung beruht. Daran fehlt es insbesondere bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen oder sonstiger Umstände, die die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB erheblich beeinträchtigen können. Maßgeblich war daher, ob die depressive Erkrankung der Frau ihre Fähigkeit zu einer freien Entscheidung ausgeschlossen hatte.
Das Gericht verneinte die Freiverantwortlichkeit des Suizidentschlusses. Die Geschädigte habe sich in einem erheblichen inneren Konflikt befunden und ihren Todeswunsch wiederholt relativiert. Noch am Tattag entschuldigte sie sich bei T. für ihr „ewiges Hin und Her“. Zudem sprach sie sich wenige Stunden vor ihrem Tod erneut für das Weiterleben aus. Gleichwohl sicherte der Arzt ihr fortlaufend zu, dass ein weiterer Versuch „funktionieren“ werde, und versprach, den Tod erforderlichenfalls durch zusätzliche Mittel sicherzustellen. Nach Auffassung der Kammer beeinflusste er damit gezielt die Entscheidungsfindung der Patientin und beseitigte bestehende innere Hemmungen.
Die Beteiligung in Form einer mittelbaren Täterschaft bedeutet, dass der Täter die Tat „durch einen anderen“ begeht und dabei die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehat. Die Patientin wurde damit rechtlich als Werkzeug gegen sich selbst angesehen.
Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass T. zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Frau nicht freiverantwortlich handelte. Besonders belastend wirkte sich aus, dass er keine psychiatrische Fachkenntnis besaß, die Patientin aber dennoch als „austherapiert“ einstufte. Obwohl ihm bekannt war, dass depressive Erkrankungen die freie Willensbildung beeinträchtigen können, hielt er weder die Einbindung einer Sterbehilfeorganisation noch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für erforderlich. Gerade dies hätte sich nach Auffassung des Gerichts jedoch aufgedrängt.
Die Entscheidung zeigt deutlich, wann Sterbehilfe strafrechtlich problematisch wird. Straflos bleibt grundsätzlich nur der assistierte Suizid eines freiverantwortlich handelnden Menschen. Dagegen kommt eine Strafbarkeit des Helfenden insbesondere dann in Betracht, wenn Zweifel an der freien Willensbildung bestehen oder der Helfer selbst die Kontrolle über das Geschehen übernimmt. Zwar besitzt die Patientenautonomie einen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert, erreicht jedoch dort ihre Grenzen, wo eine autonome Entscheidung gerade nicht mehr festgestellt werden kann.
Je nach Fallkonstellation reicht die mögliche Strafbarkeit von fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB bis hin zu Totschlag oder Mord nach §§ 211, 212 StGB.
Vivien Tzelepis, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht und Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften
Foto: © Online Marketing (https://unsplash.com)
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