Mit dem am 27. März 2024 verkündeten KonsumCannabisGesetz hat Deutschland einen grundlegenden Wandel seiner Cannabis- und Drogenpolitik eingeleitet. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen seit der Teillegalisierung unter anderem den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum, bis zu 50 Gramm zu Hause sowie den Eigenanbau von bis zu drei Hanfpflanzen. Ziel der Reform war neben der Neuregelung des Cannabiskonsums insbesondere die Entkriminalisierung und Entstigmatisierung von Konsumenten sowie eine Entlastung der Strafverfolgungsbehörden.
Rechtlich problematisch ist jedoch die Frage, was mit früheren Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) geschieht. Nach § 40 KCanG können bestimmte Verurteilungen nach § 29 BtMG getilgt werden, wenn das betreffende Verhalten nach heutiger Rechtslage nicht mehr strafbar ist. Der Wortlaut stellt dabei ausdrücklich auf eine „Verurteilung“ ab. Das kann zu Problemen führen, wenn eine Eintragung zwar im Zusammenhang mit Cannabis steht, aber keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, etwa bei dem Absehen von der Verfolgung nach § 45 Jugendgerichtsgesetz.
Eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung könnte dadurch zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen: Personen, bei denen der Staat von einer Verurteilung abgesehen hat, könnten gegenüber tatsächlich Verurteilten schlechtergestellt sein. Die Gesetzgebungsgeschichte und der Zweck der Reform sprechen deshalb dafür, § 40 KCanG weiter auszulegen. Ziel der Cannabisreform war es gerade, die frühere Kriminalisierung und Stigmatisierung von Konsumenten zurückzudrängen. Es wäre daher konsequent, auch vergleichbare Registereintragungen zu berücksichtigen, die auf einer weniger einschneidenden staatlichen Reaktion beruhen. Die Frage hat schließlich eine große praktische Bedeutung, da Eintragungen im BZR unter bestimmten Voraussetzungen von Gerichten und Behörden berücksichtigt werden können. Entkriminalisierung bedeutet daher nicht nur, neue Strafbarkeit abzuschaffen, sondern auch, bestehende Folgen früherer Kriminalisierung zu überprüfen.
Neben diesen rechtlichen Folgen zeigt sich inzwischen auch gesellschaftlich, dass die Teillegalisierung die Sichtbarkeit von Cannabis verändert hat. Die Teillegalisierung hat neue legale Zugangswege und Geschäftsmodelle geschaffen. Gleichzeitig wird vor einem steigenden Missbrauch von Medizinalcannabis sowie möglichen gesundheitlichen Folgen insbesondere für Jugendliche gewarnt. Befürworter der Reform sehen dagegen einen Vorteil darin, Konsumenten eine Alternative zum unkontrollierten Schwarzmarkt zu bieten.
Die bisherigen Daten erlauben noch keine eindeutige Bewertung. Während der Cannabiskonsum unter Jugendlichen zuletzt zurückgegangen ist, lässt sich nicht sicher feststellen, ob dies auf die Reform zurückzuführen ist. Bei Erwachsenen sind bislang keine grundlegenden Veränderungen erkennbar. Auch hinsichtlich des Straßenverkehrs und möglicher Unfälle zeichnet sich kein eindeutiger Effekt ab.
Die Teillegalisierung von Cannabis ist daher weder ein uneingeschränkter Erfolg noch ein eindeutiger Misserfolg. Ob die Reform den angestrebten Abbau der Kriminalisierung und den Wandel im Umgang mit Cannabiskonsum tatsächlich bewirkt, wird sich erst langfristig zeigen. Besonders die Behandlung früherer Registereinträge unterstreicht, dass die Entkriminalisierung nicht mit der Änderung des Strafrechts endet. Sie muss sich auch darin zeigen, dass Menschen nicht dauerhaft unter den Folgen eines Verhaltens leiden, das der Gesetzgeber inzwischen anders bewertet. Gleichzeitig bleiben Gesundheits- und Jugendschutz zentrale Herausforderungen der neuen Cannabis-Politik.
Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)
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