• Strafrecht

Gemeinsame europäische Linie im Sexualstrafrecht? „Nur Ja heißt Ja“ – Ein möglicher Perspektivwechsel im Umgang mit sexueller Gewalt

Foto: © Mattia (https://unsplash.com)

„Nur Ja heißt Ja“ – dieser Satz steht im Mittelpunkt einer aktuellen europäischen Debatte über sexuelle Selbstbestimmung. Das Europäische Parlament hat am 28. April 2026 mit deutlicher Mehrheit dafür gestimmt, die Europäische Kommission dazu aufzufordern, konkrete Vorschläge für eine EU-weit einheitliche und rechtlich verbindliche Definition von Vergewaltigung vorzulegen, die auf fehlendem Einverständnis beruht. Damit soll ein Perspektivwechsel angestoßen werden: Nicht mehr in erster Linie die Frage, ob sich eine betroffene Person gewehrt oder ausdrücklich „Nein“ gesagt hat, sondern ob eine freiwillige und eindeutige Zustimmung vorlag, soll im Mittelpunkt stehen.

In Deutschland gilt seit der Reform des Sexualstrafrechts von 2016 grundsätzlich das sogenannte „Nein heißt Nein“-Prinzip. § 177 StGB stellt sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Strafe. Kritisiert wird an diesem Ansatz allerdings, dass er zu sehr den Eindruck vermitteln könne, sexuelle Verfügbarkeit sei zunächst gegeben, solange keine ausdrückliche Ablehnung erfolgt. Denn in Situationen sexueller Gewalt reagieren Menschen nicht immer mit einem klaren „Nein“. Angst, Überforderung oder eine Schockreaktion können dazu führen, dass Betroffene erstarren und sich weder körperlich noch verbal wehren. Auch unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Bewusstlosigkeit kann eine Person nicht in der Lage sein, ihren Willen zu äußern. Genau hier setzt das „Ja heißt Ja“-Prinzip an:

Sexuelle Handlungen sollen nur dann als einvernehmlich gelten, wenn eine freiwillige Zustimmung vorliegt. Schweigen oder fehlender Widerstand sollen dagegen nicht automatisch als Zustimmung verstanden werden.

International besonders bekannt ist der Fall von Gisèle Pelicot in Frankreich, welcher verdeutlicht, wie Situationen ausgenutzt werden können, in denen Betroffene aufgrund von Bewusstlosigkeit oder starker Beeinträchtigung überhaupt nicht in der Lage sind, sich zu wehren oder ihre Zustimmung zu verweigern.

Befürworter sehen den entscheidenden Punkt einer solchen Regelung darin, dass nicht der Widerstand des Opfers, sondern das Vorliegen einer Zustimmung zum Ausgangspunkt gemacht wird. Das kann auch für die Situation von Betroffenen vor Gericht von Bedeutung sein. Bei Verfahren wegen sexueller Gewalt wird häufig sehr genau danach gefragt, wie sich die betroffene Person während der Tat verhalten hat: Hat sie sich gewehrt? Hat sie geschrien? Hat sie versucht zu fliehen? Hat sie deutlich „Nein“ gesagt? Eine stärkere Orientierung an der Zustimmung könnte dazu beitragen, dass weniger ein vermeintlich richtiges Abwehrverhalten des Opfers in den Mittelpunkt gestellt wird.

Ein Blick auf andere europäische Staaten zeigt, dass Deutschland mit seiner derzeitigen Regelung nicht allein steht, zugleich aber ein Wandel zu beobachten ist. Schweden führte bereits 2018 eine einwilligungsbasierte Regelung ein und gilt damit als Vorreiter des „Nur Ja heißt Ja“-Ansatzes. Auch andere europäische Staaten wie Italien, Dänemark, Belgien, Griechenland und zuletzt Frankreich haben ihre Regelungen verändert oder die Zustimmung stärker in den Mittelpunkt ihrer strafrechtlichen Definitionen gerückt. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich dabei von Land zu Land. Gerade deshalb fordert das Europäische Parlament eine gemeinsame europäische Linie.

Allerdings gibt es auch erhebliche Kritik an einem „Ja heißt Ja“-Ansatz. Gegner befürchten, dass ein auf Zustimmung basierendes Strafrecht in der Praxis schwer eindeutig anzuwenden sein könnte. Besonders problematisch sei die Situation, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es stellt sich dann die Frage, wie Gerichte feststellen sollen, ob eine Zustimmung tatsächlich vorlag, wenn die Beteiligten die Situation unterschiedlich schildern. Es stellt sich auch die Frage, ob eine beschuldigte Person künftig nachweisen müsste, dass die andere Person zugestimmt hat? Eine solche Konsequenz wäre mit grundlegenden Prinzipien des Strafrechts, insbesondere der Unschuldsvermutung, nicht vereinbar. Befürworter einer einwilligungsbasierten Definition betonen deshalb, dass ein „Ja heißt Ja“-Prinzip nicht bedeuten darf, dass Beschuldigte ihre Unschuld beweisen müssen. Auch künftig müsste das Gericht die konkreten Umstände und vorhandenen Beweise im Einzelfall bewerten.

Wichtig ist zudem, was die Abstimmung des Europäischen Parlaments tatsächlich bedeutet. Sie führt nicht unmittelbar dazu, dass in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten nun ein neues Sexualstrafrecht gilt. Das Strafrecht liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das Parlament hat die Europäische Kommission vielmehr aufgefordert, konkrete Vorschläge für eine EU-weite Regelung vorzulegen.

Die Debatte um „Nur Ja heißt Ja“ ist deshalb mehr als eine Diskussion über zwei unterschiedliche Formulierungen. Sie berührt die grundlegende Frage, wie sexuelle Selbstbestimmung rechtlich verstanden werden soll. „Nein heißt Nein“ stellt den erkennbaren entgegenstehenden Willen in den Mittelpunkt, während „Nur Ja heißt Ja“ bei der Zustimmung ansetzt. Dahinter steht die Vorstellung, dass sexuelle Zustimmung nicht vorausgesetzt werden darf. Schweigen ist kein Ja, Angst ist kein Ja und auch eine frühere Zustimmung bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu einer späteren sexuellen Handlung.

 

 

Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)

 

Foto: © Mattia (https://unsplash.com)

Weitere
Beiträge

Foto: © Sivani Bandaru (https://unsplash.com)
  • 22.08.2026
  • Strafrecht
Zwischen Schutz und Kontrolle bei u.a. Untersuchungshaft: elektronische Fußfesse …

Mehr Sicherheit oder mehr Überwachung? Die Diskussion um elektronische Fußfesseln wurde zuletzt durch den Anschlag während des Berliner CSDs …

Foto: © Emiliano Bar (https://unsplash.com)
  • 13.08.2026
  • Strafrecht
Tötungsdelikt in Dormagen – Landgericht Düsseldorf verurteilt Jugendlichen …

Der Fall aus dem Rhein-Kreis Neuss lässt nicht nur einen Blick auf die Unterschiede zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht zu, sondern a …

© Luís Cardoso 
  • 9.08.2026
  • Strafrecht
Anschlag beim Berliner CSD: Braucht Deutschland ein schärferes Terrorstrafrecht?

Der Anschlag am Rande des Christopher Street Days in Berlin hat weitreichende politische und gesellschaftliche Diskussionen ausgelöst. Im Mi …