Am 11.07.2025 wurde die Polizei im benachbarten Dormagen wegen eines familiären Gewaltdelikts alarmiert. In einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses soll ein damals 17-Jähriger, im Sinne des Strafgesetzbuches somit noch ein Jugendlicher, seine 37 Jahre alte Mutter getötet und seinen 30 Jahre alten Stiefvater lebensgefährlich verletzt haben. Der tatverdächtige Sohn wurde noch am selben Abend mithilfe von Spürhunden und einem Hubschrauber an einem Waldstück nahe der A57 gefunden und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
Das Landgericht Düsseldorf hat den inzwischen 18-Jährigen nun wegen Mordes und versuchten Mordes zu neun Jahren Haft verurteilt. Details zum Verfahren, etwa Zeugenaussagen oder die Anträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, wurden nicht bekannt, da die Verhandlung zum Schutz des zur Tatzeit noch Jugendlichen vollständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Das verhängte Strafmaß liegt knapp unter der im Jugendstrafrecht vorgesehenen Höchststrafe von zehn Jahren. Zusätzlich behielt sich das Gericht die spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung vor, da der Verurteilte weiterhin als gefährlich eingestuft wird.
Dass ein Tötungsdelikt dieser Schwere nicht lebenslänglich, sondern mit neun Jahren geahndet wurde, hängt mit der Anwendung des Jugendstrafrechts zusammen. Diesem liegt die Annahme zugrunde, dass Jugendliche – und teilweise auch Heranwachsende – noch nicht vollständig in der Lage sind, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden bzw. das Ausmaß und die Folgen ihrer Taten zu verstehen. Das Strafmaß fällt entsprechend milder aus als im allgemeinen Strafrecht für Erwachsene und hat oft Komponenten einer erzieherischen Einwirkung. Eine Jugendstrafe in Gestalt eines Freiheitsentzugs für Jugendliche oder Heranwachsende wird (nur) verhängt, wenn mildere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel wie Verwarnungen oder Auflagen nicht ausreichen oder die Tat so schwerwiegend ist, dass eine Haftstrafe unumgänglich erscheint. Das Höchstmaß einer Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht liegt im Regelfall bei fünf Jahren, kann bei Taten, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren vorsieht, wie bei dem vorliegenden Mordfall, aber auf bis zu zehn Jahre innerhalb des Jugendstrafrechts steigen.
Der regionale Fall aus dem Rhein-Kreis Neuss lässt zudem nicht nur einen Blick auf die Unterschiede zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht zu, sondern auch einen Blick auf die rechtliche Unterscheidung von Totschlag und Mord.
Aber wo sind die juristischen Unterschiede zwischen Mord und Totschlag, wenn das Ergebnis der Tat – der Tod eines Menschen – doch identisch ist?
Die Delikte haben voneinander abweichende Rechtsfolgen, sodass eine genaue rechtliche Unterscheidung von großer Bedeutung ist. Mord setzt – anders als Totschlag – das Vorliegen von sogenannten Mordmerkmalen voraus, etwa Habgier, Heimtücke oder die Begehung mittels gemeingefährlicher Mittel, die erfüllt sein müssen. Während sich der Totschlag auf die Tötung eines anderen Menschen ohne das Vorliegen bestimmter Mordmerkmale beschränkt. Entsprechend unterscheiden sich auch die Strafrahmen: Für Mord ist im allgemeinen Strafrecht für Erwachsene eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, für Totschlag ein Mindestmaß ab fünf Jahren. Auch bei der Verjährung gibt es Unterschiede: Mord verjährt nicht, Totschlag demgegenüber nach 20 Jahren.
Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)
Foto: © Emiliano Bar (https://unsplash.com)
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