• Strafrecht

Umsatzsteuerbetrug: zunehmende Risiken für Unternehmen und Geschäftsleiter angesichts intensivierter Ermittlungen

Foto: © Markus Winkler (https://unsplash.com)

Die Umsatzsteuer, häufig auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates und ist zugleich eine Steuerart, die aufgrund ihrer Systematik besonders anfällig für Betrug ist. Als indirekte Steuer wird sie grundsätzlich auf den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen erhoben. Das Unternehmen vereinnahmt die Umsatzsteuer von seinem Kunden und führt sie anschließend an das Finanzamt ab. Gleichzeitig kann es die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dieses System des Vorsteuerabzugs ist ein wesentlicher Bestandteil der Umsatzsteuer, bietet jedoch zugleich erhebliche Ansatzpunkte für missbräuchliche Gestaltungen und betrügerische Geschäftsmodelle.

Ein wesentlicher Unterschied zu klassischen Formen der Steuerhinterziehung besteht darin, dass Umsatzsteuerbetrug häufig nicht nur darauf abzielt, dem Fiskus eine tatsächlich geschuldete Steuer vorzuenthalten. Vielmehr besteht das Ziel darin, den Staat zur Auszahlung von Geldmitteln zu veranlassen, auf die tatsächlich kein Anspruch besteht. Für den Staat entsteht dadurch nicht nur ein Einnahmeausfall, sondern gegebenenfalls sogar eine Auszahlung, der keine entsprechende Steuerzahlung gegenübersteht. Nach der im November 2025 veröffentlichten Statistik des Bundesministeriums der Finanzen wurden durch die Steuerfahndung Mehrergebnisse in Höhe von rund 2,6 Milliarden Euro festgestellt. Davon entfielen etwa 1,3 Milliarden Euro auf die Umsatzsteuer. Diese Zahlen verdeutlichen die erhebliche finanzielle Bedeutung von Umsatzsteuerverstößen und erklären zugleich, weshalb die Finanzverwaltung und Strafverfolgungsbehörden diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit widmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die festgestellten Mehrergebnisse nicht ohne Weiteres mit einem strafrechtlich relevanten Hinterziehungsschaden gleichgesetzt werden können. Sie zeigen jedoch eindrücklich, welche wirtschaftliche Größenordnung das Vorgehen der Finanzverwaltung erreicht.

Umsatzsteuerbetrug kann dabei unterschiedliche Erscheinungsformen annehmen, etwa die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen, Scheinrechnungen oder unrichtige und unvollständige Umsatzsteuererklärungen. Ermittlungsverfahren werden dabei häufig im Anschluss an Betriebsprüfungen eingeleitet. Gerade in Branchen wie der Gastronomie oder dem Handwerk können zudem Zusammenhänge mit Schwarzarbeit und nicht erklärten Umsätzen eine Rolle spielen. Bereits vermeintlich alltägliche Unregelmäßigkeiten, etwa fehlende Rechnungen, Auffälligkeiten in der Buchführung oder widersprüchliche Angaben in Umsatzsteuererklärungen, können Anlass für weitergehende Prüfungen geben.

Besonders relevant sind sogenannte Umsatzsteuerkarusselle. Dabei kann ein Unternehmen innerhalb einer Lieferkette als sogenannte „Buffer“-Gesellschaft auftreten. Dennoch kann der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn das Unternehmen wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz mit einer Umsatzsteuerhinterziehung in Zusammenhang steht. Anhaltspunkte für ein solches „Wissenmüssen“ können beispielsweise deutlich unter dem Marktpreis liegende Angebote, fehlende Branchenkenntnisse eines Geschäftspartners, häufig wechselnde Ansprechpartner oder ungewöhnliche Vertrags- und Preisgestaltungen sein. Unter Umständen kann auch die Kenntnis von Mitarbeitern dem Unternehmen zugerechnet werden. Die nachträgliche Versagung des Vorsteuerabzugs kann erhebliche finanzielle Folgen haben und insbesondere bei hohen Vorsteuerbeträgen zu Liquiditätsproblemen eines Unternehmens führen.

Gleichzeitig nimmt die Intensität der Ermittlungen auf nationaler und europäischer Ebene zu. Die Europäische Staatsanwaltschaft verfolgt insbesondere grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrugsmodelle. Nach ihren Zahlen für 2025 kam es zu 50 Verurteilungen, nachdem im Vorjahr nur 13 Verurteilungen verzeichnet worden waren. Auch deutsche Strafverfolgungsbehörden gehen verstärkt gegen Umsatzsteuerbetrug vor. Dabei geraten zunehmend auch Unternehmen in den Fokus, die lediglich als Buffer innerhalb einer Lieferkette auftreten.

Besonders einschneidend können Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen der Geschäftsräume und die Anordnung von Vermögensarresten sein. Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug können sich die gesicherten Beträge schnell auf sechs- oder sogar siebenstellige Summen belaufen. Gerade bei sogenannten Buffer-Gesellschaften kann dies eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Hintergrund ist unter anderem, dass die eigentlichen sogenannten „Missing Trader“, die die geschuldete Umsatzsteuer nicht an die Finanzbehörden abführen, häufig über kein nennenswertes Vermögen verfügen. Für die Vermögensabschöpfung rücken deshalb auch die wirtschaftlich leistungsfähigeren Unternehmen innerhalb der Lieferkette in den Fokus.

Für Geschäftsführer besteht darüber hinaus ein persönliches strafrechtliches Risiko. Nach § 370 AO kann Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren. Dabei kann grundsätzlich auch Eventualvorsatz ausreichen. Maßgeblich ist daher unter anderem, welche Warnsignale für die Geschäftsleitung erkennbar waren und ob Anlass für weitere Nachforschungen bestand.

Für Unternehmen gewinnt deshalb die Prävention (Stichwort: Compliance) zunehmend an Bedeutung. Insbesondere in risikobehafteten Branchen wie dem Elektronikhandel, dem Energie- und Zertifikathandel oder dem Handel mit Luxusgütern sollten interne Prozesse und Geschäftsbeziehungen regelmäßig überprüft werden. Dabei sollte nicht allein die formale Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen und Buchhaltung betrachtet werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob Geschäftspartner plausibel und wirtschaftlich nachvollziehbar handeln und ob innerhalb der Lieferkette Auffälligkeiten bestehen, die Anlass zu weiteren Nachfragen geben.

Darüber hinaus sollten Mitarbeiter, die mit Einkauf, Vertrieb, Buchhaltung oder Steuerfragen befasst sind, für typische Warnsignale sensibilisiert und regelmäßig geschult werden.

Von besonderer Bedeutung ist schließlich auch der richtige Umgang mit bereits festgestellten Fehlern. Das Steuerrecht sieht grundsätzlich Möglichkeiten vor, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen. Eine rechtzeitige und vollständige Berichtigung kann nach § 153 AO, abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, verhindern, dass aus einem zunächst steuerlichen Fehler eine strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung wird. Entscheidend ist dabei insbesondere die Frage, wann ein Fehler erkannt wurde, welche Kenntnis die verantwortlichen Personen hatten und wie schnell und vollständig auf die Erkenntnis reagiert wurde.

Die zunehmende Intensität der Ermittlungen im Bereich der Umsatzsteuer zeigt, dass Unternehmen steuerliche Risiken frühzeitig erkennen und ernst nehmen sollten. Auch gutgläubige Unternehmen können durch ihre Einbindung in komplexe Lieferketten in den Fokus der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden geraten. Eine sorgfältige Prüfung von Geschäftspartnern, belastbare interne Kontrollmechanismen und geschulte Mitarbeiter sind daher wesentliche Bestandteile einer verantwortungsvollen Unternehmens- und Geschäftsleiterorganisation.


Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)

 

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