Die Meinungsfreiheit gehört zu den tragenden Grundpfeilern des demokratischen Rechtsstaats. Sie erlaubt auch scharfe, zugespitzte und mitunter polemische Kritik an staatlichem Handeln und gerichtlichen Entscheidungen. Doch wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Ehrverletzung? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 30. Januar 2026 zu befassen. Die Entscheidung macht deutlich, dass insbesondere Vergleiche mit dem Nationalsozialismus im gerichtlichen Kontext schnell die Schwelle zur strafbaren Beleidigung überschreiten.
Ausgangspunkt des Strafverfahrens war eine banale Streitfrage in einem parallelen Zivilverfahren, wo es um die Festsetzung des sog. Streitwerts ging. Ein Streitwert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Während der Streitwert im Beweisverfahren zunächst auf 62.000 Euro festgesetzt worden war, wurde er im zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren auf lediglich 6.000 Euro festgesetzt.
Der betroffene Rechtsanwalt reagierte hierauf mit einem entsetzten Schriftsatz, in dem er den zuständigen Zivilrichter mit NS-Juristen, insbesondere Roland Freisler, verglich und Bildmaterial sowie Texte mit nationalsozialistischen Anspielungen in seinem Schriftsatz verwendete.
Das LG Köln wertete dies als Beleidigung gemäß § 185 StGB zum Nachteil des Zivilrichters und verurteilte den pöbelnden Anwalt in einem gesonderten Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen.
Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liegt vor, wenn die Ehre eines anderen durch die vorsätzliche Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung rechtswidrig angegriffen wird. Dies war nach Ansicht des erkennenden Strafgerichts hier der Fall: Die NS-Bezüge stellten nach Auffassung des Strafgerichts eine objektive Herabsetzung der Person des Richters aus dem Zivilverfahren dar. Die von dem pöbelnden Anwalt gewählte Art seines Vorbringens war deutlich mehr als eine bloß sachliche, zulässige Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung. Sie war eine strafbare Beleidigung.
Zugleich betonte das Strafgericht die besondere Verantwortung von Rechtsanwälten als mitverantwortliche Akteure des Justizsystems. Sie unterliegen einem Sachlichkeitsgebot; persönliche Angriffe auf Richter oder gegnerische Kollegen sind weder durch das Recht auf effektive Verteidigung noch durch die Interessenvertretung des eigenen Mandanten gedeckt.
Auch der Einwand des Anwalts, es habe sich lediglich um Satire gehandelt, blieb erfolglos. Entscheidend sei das Verständnis eines unvoreingenommenen Dritten, der die Äußerungen als ehrverletzende Herabsetzung auffasse. Hinzu kam, dass dem Anwalt sachliche Rechtsmittel offen gestanden hätten, um gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vorzugehen, etwa durch die Einlegung einer Beschwerde. Letzteres wäre sicherlich das effektivere Vorgehen gewesen als der polemische Nonsens.
Die Entscheidung des Landgericht Köln festigt die bisherige Rechtsprechung: NS-Vergleiche sind mehr als überspitzte Kritik. Wer gerichtliche Entscheidungen beanstanden möchte, sollte die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe nutzen, anstatt auf historische Vergleiche zurückgreifen, die die Verbrechen des Nationalsozialismus instrumentalisieren.
Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)
Foto: © krakenimages (https://unsplash.com)
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