• Strafrecht

Reform des Menschenhandelsstrafrechts: Ausweitung der Strafbarkeit im Kampf gegen moderne Sklaverei und Menschenhandel: geplante Verschärfungen im Strafrecht

Foto: © Tarun Savvy (https://unsplash.com)

Täglich werden in Deutschland durchschnittlich drei Fälle von Menschenhandel festgestellt. Fast jedes vierte Opfer ist minderjährig. Das Dunkelfeld ist enorm – und das bisherige Strafrecht reicht nicht aus, um Täter wirksam zu verfolgen. Das soll sich jetzt ändern.

Menschenhandel bedeutet: Menschen werden durch Gewalt, Drohung oder die gezielte Ausnutzung von Notlagen angeworben und ausgebeutet. Das geschieht nicht nur in Bordellen, sondern auch auf Baustellen, bei der Ernte oder beispielsweise in Schlachthöfen. Allein in Europa sind rund 600.000 Menschen betroffen, die Gewinne der Täter liegen bei etwa 150 Milliarden US-Dollar pro Jahr.

Das Problem: Seit der letzten Reform 2016 sind die Tatbestände unübersichtlich, die Anforderungen an die Beweisbarkeit zu hoch und die Verurteilungszahlen entsprechend niedrig. Besonders gravierend war bislang, dass die Nachfrageseite weitgehend straflos blieb. Wer Zwangsarbeit oder sexuelle Dienstleistungen von Opfern in Anspruch nahm und das wusste, hatte strafrechtlich kaum etwas zu befürchten.

Mitte Mai legte das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf vor, der die europäische Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels umsetzt und dabei Erfahrungen aus Strafverfolgungspraxis, Zivilgesellschaft und Wissenschaft berücksichtigt. Kern des Entwurfs ist erstmals eine Strafbarkeit auf der Nachfrageseite:

Mit dem neuen § 232a StGB soll künftig auch strafbar sein, wer wissentlich Dienste von Menschenhandelsopfern in Anspruch nimmt, etwa auf Baustellen oder in der Sexarbeit. Bisher galt dies nur eingeschränkt für sexuelle Dienstleistungen. Daneben soll der Strafrahmen bei sexueller Ausbeutung auf bis zu zehn Jahre angehoben werden, Zwangsheirat, Leihmutterschaft und Zwangsadoption sollen ausdrücklich unter § 232 StGB fallen und ein neuer § 154g StPO soll es ermöglichen, Strafverfahren gegen Betroffene einzustellen, die in ihrer Zwangslage selbst zu Straftaten gebracht wurden. Auch sind Tatbestände zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung vorgesehen.

Dennoch bleibt Kritik berechtigt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte bemängelt, dass im Aufenthaltsrecht keine ausreichenden Verbesserungen vorgesehen sind. Auch fehlt es an flächendeckenden Schutzunterkünften, derzeit verfügbar nur in der Hälfte aller Bundesländer, sowie an geschulten Behördenmitarbeitern und langfristig finanzierten Beratungsangeboten.

Der Gesetzesentwurf schließt reale Lücken und rückt erstmals nicht nur die Ausbeutung selbst, sondern auch deren wirtschaftliche Nachfrage stärker in den Fokus des Strafrechts. Jedoch beenden Gesetze allein nicht die moderne Sklaverei. Es kommt jetzt auf die Umsetzung an – bei Behörden, Beratungsstellen und Gerichten. Die Entwicklung in der Praxis muss abgewartet werden.

 

Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)

 

Foto: © Tarun Savvy (https://unsplash.com)

 

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