Ein Fall, der in der Region Neuss für Aufsehen sorgt, wirft wichtige Fragen auf – nicht nur zu den Schutzmechanismen an Schulen, sondern auch darüber, welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene und ihre Familien haben.
Wie die Neuss-Grevenbroicher Zeitung berichtete, soll eine Integrationskraft an einer weiterführenden Schule in Neuss mehrere Schülerinnen und Schüler einer siebten Klasse sexuell belästigt haben. Soweit bekannt: rund 15 minderjährige Schüler*innen sollen betroffen sein. Den inzwischen zahlreichen Berichten aus der Presse zufolge geht es um das Zeigen von pornografischen Inhalten, anzügliche Bemerkungen sowie das Entblößen des Geschlechtsteils.
Die Zeitung „Die Zeit“ berichtete zudem vom Vorliegen von mindestens drei Strafanzeigen. Die beschuldigte Person, die nicht im Landesdienst angestellt war, wurde nach Bekanntwerden der Vorwürfe – soweit aus der Presse bekannt – vom Arbeitgeber freigestellt und erhielt Hausverbot an der betroffenen Schule. Zudem fand bereits ein Elternabend unter Beteiligung eines Schulpsychologen statt.
Dieser Fall zeigt: Solche Vorfälle können überall geschehen, auch im direkten Schulumfeld, mitten in unserer Region. Und wenn sie passieren, stehen betroffene Kinder und ihre Eltern oft vor der Frage: Was können wir jetzt tun? Welche Rechte haben wir? Wie können wir uns als Familie und vor allem unsere Kinder schützen?
Das deutsche Strafrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Früher war die Rolle des Opfers auf die eines bloßen Zeugen beschränkt. Heute verfügen Geschädigte und damit auch betroffene Kinder, in der Regel vertreten durch ihre Eltern, konkrete Rechte im (Straf-)Verfahren. Zwei Instrumente sind dabei besonders wichtig: der anwaltliche Zeugenbeistand und die Nebenklage.
Wer als Zeuge in einem Strafverfahren vernommen wird, das gilt gerade auch für Kinder und Jugendliche als Betroffene, muss das nicht ohne anwaltliche Unterstützung tun. Ein Anwalt bzw. eine Anwältin als Zeugenbeistand darf bei der Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht anwesend sein und die Interessen des Zeugen aktiv schützen. Konkret bedeutet das: Ein anwaltlicher Zeugenbeistand kann vor unzulässigen Fragen schützen, etwa solchen, die die Privatsphäre des Kindes verletzen oder rechtlich nicht zulässig sind. Zudem klärt der Zeugenbeistand über bestehende Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrechte auf und hilft dabei, die Rechte des Zeugen im Verfahren wirksam wahrzunehmen.
Ungeachtet dessen zeigt die Praxis: vielen Zeugen gibt schon allein die Anwesenheit eines Anwalts / einer Anwältin bei der Vernehmung das Gefühl von Sicherheit. Letzteres fehlt oft dann, wenn eine geschädigte Person dem Täter oder der Täterin z.B. in einer Gerichtsverhandlung „allein“ gegenüberstehen muss.
Gerade bei Kindern und Jugendlichen, die möglicherweise mehrfach vernommen werden und dabei belastende Details schildern müssen, ist eine solche Begleitung von unschätzbarem Wert – rechtlich wie menschlich.
Wer darüber hinaus noch aktiver im Verfahren mitwirken möchte, hat eine weitere Möglichkeit: die Nebenklage. Wer durch eine Straftat verletzt wurde, hat bei bestimmten Delikten das Recht, sich dem Strafverfahren als sogenannte Nebenklägerin oder Nebenkläger anzuschließen. Bei Sexualdelikten ist dieses Recht ausdrücklich vorgesehen.
Was bedeutet das konkret? Während der Zeugenbeistand vor allem bei der Vernehmung anwesend ist, geht die Nebenklage deutlich weiter: Die betroffene Person, bei Minderjährigen vertreten durch die Eltern, wird vom passiven Zeugen zum aktiven Verfahrensbeteiligten während des gesamten Strafverfahrens. Damit sind weitreichende Rechte verbunden, die der Anwalt bzw. die Anwältin als Nebenklagevertreter*in für die Betroffenen wahrnimmt. Dazu gehören insbesondere das Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung, das Fragerecht gegenüber dem Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen sowie die Möglichkeit eigene Schlussanträge zu stellen und ein Plädoyer zu halten. Die Perspektive des Opfers erhält dadurch im Strafverfahren ein besonderes, gesteigertes Gewicht im Vergleich zur bloßen Rolle eines Zeugen.
In schwerwiegenden Fällen wie Sexualdelikten kann Betroffenen auf Staatskosten auch ein Anwalt als Nebenklagevertreter beigeordnet werden. Dabei spielt die wirtschaftliche Situation der Betroffenen keine Rolle, sondern allein der Strafvorwurf.
Wenn Sie oder Ihr Kind von einem Vorfall wie dem beschriebenen betroffen sind, stehen wir Ihnen auch im Opferrecht zur Seite. Wir begleiten Sie im Strafverfahren, sichern Ihre Rechte und sorgen dafür, dass Ihre Stimme im Strafprozess Gehör findet.
Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)
Foto: © note thanun (https://unsplash.com)
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