• Strafrecht

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: ein aktuelles Strafverfahren gegen einen Richter am Landgericht Fulda

Foto: © kate.sade (https://unsplash.com)

Rund 20 Prozent der Beschäftigten in Deutschland geben nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus dem Jahr 2025 an, selbst sexuelle Belästigung erlebt oder entsprechende Vorfälle in ihrem Arbeitsumfeld wahrgenommen zu haben. Solche Vorwürfe können für die beschuldigte Person erhebliche straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Strafrechtlich kommt insbesondere eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Auf den ersten Blick erscheint der Tatbestand eindeutig, in der praktischen Anwendung wirft er jedoch zahlreiche Auslegungsfragen auf. Insbesondere die Begriffe „sexuell bestimmt“ und „belästigend“ bieten erheblichen Interpretationsspielraum. Ob eine Berührung tatsächlich sexueller Natur ist und als Belästigung einzustufen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls sowie dem Gesamtkontext ab. Gerade deshalb kann die Grenze zur Strafbarkeit im Einzelfall überschritten werden, ohne dass sich der Beschuldigte der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens bewusst gewesen ist. Zumal dieser Straftatbestand nicht nur „offensichtliche“ Berührungen erfasst.

Und auch Fehlbeschuldigungen kommen vor. Persönliche Konflikte, Missverständnisse oder Rachemotive können im Einzelfall dazu führen, dass – neben allen berechtigten Vorwürfen – auch unzutreffende Vorwürfe erhoben werden. Und diese wiegen wiederum für den oder die Beschuldigte schwer.

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen regelmäßig erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitgeber können bereits während laufender Ermittlungen interne Untersuchungen einleiten oder Hinweisgebersysteme nutzen. Selbst wenn ein Strafverfahren später eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet, können arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung, Suspendierung, Versetzung oder sogar eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Der Druck für die beschuldigte Person entsteht daher häufig nicht erst durch das Strafverfahren selbst, sondern bereits durch innerbetriebliche Abläufe und die öffentliche Wahrnehmung.

Wie unterschiedlich sich entsprechende Vorwürfe in der Praxis darstellen können, zeigt ein derzeit anhängiges Verfahren vor dem Landgericht Fulda. Anders als in Fällen, in denen die Strafbarkeit aufgrund der Umstände oder möglicher Fehlbeschuldigungen zweifelhaft sein kann, geht es dort um den Vorwurf eines über längere Zeit andauernden, besonders gravierenden Fehlverhaltens.

Einem 56-jährigen Richter aus dem Gerichtsbezirk Kassel wird vor dem Landgericht Fulda vorgeworfen, eine Proberichterin über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren mehrfach an Gesäß und Brust berührt und ihr für den Fall einer Zurückweisung mit schlechten dienstlichen Beurteilungen, einer Versetzung und sogar ihrer Entlassung gedroht zu haben. Beide kannten sich bereits aus der Referendarzeit der späteren Proberichterin, als diese seine Arbeitsgemeinschaft besuchte. Noch bevor sie ihre Tätigkeit am selben Gericht aufnahm, soll der Richter ihr über die Messengerdienste Signal, WhatsApp und auch telefonisch sein Interesse bekundet sowie zahlreiche stark sexualisierte sowie bedrängende Nachrichten geschickt haben. Nach den bisherigen Berichten habe die Proberichterin ihm gegenüber deutlich gemacht, dass sie sein Verhalten als unangemessen empfinde. Der Angeklagte soll hingegen erklärt haben, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich die Proberichterin durch sein Verhalten unwohl gefühlt habe.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Richter insgesamt fünf Taten vor. Angeklagt sind vier Fälle der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB, von denen drei tateinheitlich mit einer Nötigung (§ 240 StGB) begangen worden sein sollen. Hinzu kommt ein weiterer Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäß § 177 StGB. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft liegen besonders schwere Fälle vor, weshalb eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren droht. Bereits seit September 2025 übt der Angeklagte keine richterliche Tätigkeit mehr aus und wurde an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet. Sollte es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen, hätte dies zudem erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen: Nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet das Richterverhältnis in bestimmten Fällen kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Strafurteils. Das ursprünglich für Juni erwartete Urteil wurde bislang nicht verkündet; weitere Verhandlungstermine sind derzeit bis Dezember angesetzt.

Der aktuelle Fall verdeutlicht, dass Vorwürfe sexueller Belästigung am Arbeitsplatz stets sorgfältig und differenziert geprüft werden müssen. Einerseits können bereits Missverständnisse oder Fehlbeschuldigungen erhebliche straf- und arbeitsrechtliche Folgen für die beschuldigte Person nach sich ziehen. Andererseits sind tatsächliche Fälle sexueller Belästigung konsequent aufzuklären und strafrechtlich wie arbeitsrechtlich zu bewerten. Umso wichtiger ist eine sorgfältige rechtliche Einordnung jedes Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände.

Der Fall zeigt, dass Vorwürfe sexueller Belästigung regelmäßig komplexe straf-, arbeits- und gegebenenfalls dienstrechtliche Fragestellungen aufwerfen. Unabhängig davon, ob sich ein Tatvorwurf letztlich bestätigt oder nicht, sind eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und eine differenzierte rechtliche Würdigung unerlässlich. Nur so lässt sich gewährleisten, dass sowohl der Schutz möglicher Betroffener als auch die Rechte der beschuldigten Person gewahrt bleiben.

Als Kanzlei, die auf das Strafrecht spezialisiert ist, vertreten wir Opfer bzw. verteidigen wir Beschuldigte auch regelmäßig bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht.


Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)

& Moritz Raspe, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Verkehrsrecht (www.raspe.legal)

 

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