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Verschärfte Sanktionen, neue Straftatbestände: Was die EU-Antikorruptionsrichtlinie für Unternehmen bedeutet

Foto: © Guillaume Périgois (https://unsplash.com)

Am 31. Mai 2026 ist die neue EU-Antikorruptionsrichtlinie in Kraft getreten.

Sie setzt europaweit neue Standards in der Korruptionsbekämpfung und schafft damit erstmals einen einheitlichen strafrechtlichen Rahmen in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Für Unternehmen bedeutet das einen umfassenden Anpassungsbedarf, der von den bestehenden Compliance-Systemen bis hin zu finanziellen Vorsorgestrategien reicht. Zwar haben die Mitgliedsstaaten grundsätzlich zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, doch da der deutsche Gesetzgeber das Korruptionsstrafrecht in Teilen deutlich verschärfen muss, sollten Unternehmen angesichts der knapp bemessenen Frist schon jetzt aktiv werden und nicht erst auf das deutsche Umsetzungsgesetz warten.

Dass hier Handlungsbedarf besteht, zeigt auch die aktuelle Stimmungslage in der Bevölkerung: Nach dem Eurobarometer aus dem Jahr 2025 sind 69 % der Europäerinnen und Europäer der Ansicht, dass Korruption in ihrem Land weit verbreitet ist, und 66 % glauben, dass Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht ausreichend verfolgt werden.

Der europäische Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung war bislang von unterschiedlichen, teils veralteten nationalen Regelungen geprägt. Unterschiedliche Definitionen von Straftatbeständen, divergierende Strafrahmen und uneinheitliche Vollzugspraxen erschwerten insbesondere die grenzüberschreitende Verfolgung von Korruption erheblich.

Genau hier setzt die neue Richtlinie an: Im Zentrum stehen die Vereinheitlichung der Rechtslage, die Korruptionsprävention und die Haftung von Unternehmen. Erstmals werden acht Korruptionsdelikte EU-weit einheitlich definiert, darunter Bestechung im öffentlichen und im privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, Missbrauch bei der Ausübung öffentlicher Ämter, Behinderung der Justiz sowie Bereicherung durch Korruptionsdelikte und deren Verheimlichung. Ziel ist es, die grenzüberschreitende Strafverfolgung deutlich zu verbessern.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei der neue Tatbestand der unerlaubten Einflussnahme. Strafbar macht sich künftig, wer einer Person, unmittelbar oder über eine Mittelsperson, einen ungerechtfertigten Vorteil verspricht oder gewährt, damit diese unzulässigen Einfluss auf einen öffentlichen Bediensteten ausübt, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, ebenso wie derjenige, der für eine solche unzulässige Einflussnahme einen Vorteil fordert oder annimmt. Damit geraten künftig auch Lobbyisten, Berater und politische Vermittler in einen Strafrahmen, den das deutsche Strafgesetzbuch in dieser Form bislang nicht kennt, sodass der deutsche Gesetzgeber hier aktiv werden muss.

Für Deutschland ergibt sich daraus zunächst der beschriebene Umsetzungsbedarf bei der unerlaubten Einflussnahme, daneben aber auch eine drastische Verschärfung der Unternehmenssanktionen. Die Richtlinie bringt eine Sanktionsstruktur ins Korruptionsstrafrecht, die bislang vor allem aus dem Kartell- und Datenschutzrecht bekannt war: Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie sieht Geldbußen von bis zu 3 % bis 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes bzw. teilweise bis zu 40 Millionen Euro vor, je nachdem, welches Delikt zugrunde liegt.

Zum Vergleich: Derzeit können juristische Personen in Deutschland bei vorsätzlichen Korruptionsstraftaten mit einem Bußgeld von maximal 10 Millionen Euro belegt werden. Die neue, am weltweiten Konzernumsatz anknüpfende Sanktionshöhe kann für Unternehmen im Einzelfall existenzbedrohende Konsequenzen haben. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten weitere Sanktionen und Maßnahmen vorsehen, bis hin zur gerichtlich angeordneten Auflösung des Unternehmens, dem Entzug von Genehmigungen und Zulassungen, dem Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren oder einem Verbot der geschäftlichen Tätigkeit. Besteht ein öffentliches Interesse, soll zudem die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung möglich sein.

Ergänzend werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, unabhängige, mit der Korruptionsverhütung betraute Stellen einzurichten, nationale Antikorruptionsstrategien anzunehmen, diese regelmäßig zu aktualisieren und Risikobewertungen durchzuführen. Zugleich wird die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden und EU-Einrichtungen wie OLAF, der Europäischen Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust gestärkt, was absehbar zu intensiveren Ermittlungsverfahren führen wird.

Für die Praxis ist dabei entscheidend: Unternehmen, die im Ermittlungsverfahren ein dokumentiertes und nachweislich gelebtes Antikorruptions-Compliance-Management-System vorweisen können, stehen sowohl in der Strafverfolgung als auch gegenüber Aufsichtsbehörden strukturell besser da, während formal vorhandene, aber nicht ernsthaft umgesetzte Compliance-Strukturen sich sogar erschwerend auswirken können.

Unternehmen sollten daher bereits jetzt ihre bestehenden Compliance-Management-Systeme prüfen, insbesondere im Hinblick auf den neuen Tatbestand der unerlaubten Einflussnahme, ihre Lobbyisten- und Beraterverträge systematisch daraufhin durchleuchten, ob Konstellationen bestehen, die künftig unter diesen Tatbestand fallen könnten, ihre internen Risikobudgets, Rückstellungen und finanziellen Vorsorgekonzepte an den neuen, am weltweiten Konzernumsatz anknüpfenden Sanktionsrahmen anpassen und ihre internen Hinweisgebersysteme um die neuen Korruptionstatbestände erweitern.

Die EU-Antikorruptionsrichtlinie markiert damit einen Paradigmenwechsel im europäischen Korruptionsstrafrecht: einheitliche Straftatbestände, drastisch verschärfte Unternehmenssanktionen und eine engere behördliche Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Auch wenn die formelle Umsetzung in deutsches Recht noch aussteht, sollten Unternehmen den Zwei-Jahres-Zeitraum nicht ignorieren. Wer jetzt in belastbare Compliance-Strukturen investiert, ist für die neue Rechtslage und für mögliche Ermittlungsverfahren deutlich besser gewappnet.

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Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)

 

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