• Strafrecht

Sexualstrafrecht / Vergewaltigung / Stealthing: strafrechtliche Einordnung und die Rechte von Geschädigten

Foto: © Nadine E (https://unsplash.com)

Vielleicht haben Sie den Begriff „Stealthing“ schon einmal gehört. Aber was genau ist das? Es bezeichnet das heimliche und von der Partnerin oder dem Partner nicht gewollte Entfernen eines Kondoms während des eigentlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. Der Begriff hat seinen Ursprung im englischen Wort „stealth“, das sich mit Heimlichkeit, List oder Verstohlenheit übersetzen lässt.

Für Betroffene ist es wichtig zu wissen: Die Zustimmung zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist nicht grenzenlos. Sie kann an bestimmte – verbal kommunizierte oder nonverbal verdeutlichte – Bedingungen geknüpft sein, etwa an die Verwendung eines Kondoms. Wird dieses während des Geschlechtsverkehrs wie beim Stealthing heimlich entfernt, obwohl die betroffene Person nur dem durch ein Kondom geschützten Geschlechtsverkehr zugestimmt hat, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Einordnung eines solchen Vorgehens.

Stealthing stellt einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar: Wer ausdrücklich nur geschützten Geschlechtsverkehr möchte, stimmt nicht zugleich ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu. Und zwar ganz egal was die Gründe für diese „Bedingung“ sind (Vermeidung einer Schwangerschaft, Schutz vor Ansteckung mit Krankheiten, etc.).

Die strafrechtliche Einordnung des Stealthings hängt vom konkreten Einzelfall ab. Stealthing kann nach § 177 Abs. 1 StGB in jedem Fall als sexueller Übergriff strafbar sein. Dieser setzt voraus, dass die sexuelle Handlung dem erkennbaren Willen der betroffenen Person entgegensteht. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Beim Stealthing handelt der Täter entgegen des Willens des Opfers, wenn dieses nur geschütztem Geschlechtsverkehr zugestimmt hat. Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann ein solcher Fall sogar als Vergewaltigung bewertet werden. Hier sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Einer rechtlichen Einordnung als Vergewaltigung steht dabei auch nicht entgegen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich begonnen hat. Dies zu wissen, ist sowohl für Geschädigte als auch potenziell Beschuldigte äußerst wichtig. Stealthing ist damit strafrechtlich weitaus mehr als nur eine unüberlegte Handlung eines Partners.

Ein besonderes Problem kann jedoch die Beweisbarkeit darstellen. Da Stealthing in den allermeisten Fällen ohne weitere Zeugen stattfindet, liegen häufig keine Beweismittel dafür vor, dass die betroffene Person ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr von der Verwendung eines Kondoms abhängig gemacht hat. Nicht selten steht deshalb Aussage gegen Aussage. Auch erkennen Betroffene häufig erst spät oder gar nicht, dass es sich bei Stealthing um eine Straftat handelt. Das Geschehen wir mitunter als Versehen oder Missgeschick abgetan oder aus Scham nicht angezeigt. Umso wichtiger ist die Aufklärung von Betroffenen, dass zumindest das absichtliche Vorgehen dieser Art strafbar ist.

Im Rahmen der staatlichen Strafverfolgung bei Fällen des Stealthings besteht für Betroffene zudem die Möglichkeit einer Nebenklage nach §§ 395 ff. StPO.

Eine Nebenklage ermöglicht Geschädigten bestimmter Straftaten, unter anderem bei Delikten, welche die sexuelle Selbstbestimmung betreffen, Freiheitsdelikten und versuchtem Mord oder Totschlag, eigene Verfahrensrechte im Strafverfahren, unter anderem Anwesenheits- und Fragerechte, in der Regel wahrgenommen durch einen anwaltlichen Nebenklagebeistand. Die betroffene Person kann sich damit dem Strafverfahren gegen die angeklagte Person anschließen.

Von der Nebenklage zu unterscheiden ist noch einmal das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO. Hier können vermögensrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat entstanden sind, bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden. Insbesondere kann auf diese Weise ein Anspruch auf Schmerzensgeld als immaterieller Schaden verfolgt werden, ohne dass anschließend ein gesonderter Prozess vor dem Zivilgericht geführt werden muss. Anspruchsberechtigt ist das unmittelbare Opfer oder dessen Erbe. Zudem darf das Strafverfahren noch nicht beendet sein. Bei nachgewiesenem Stealthing würden für die Bemessung des Schmerzensgeldes je nach Einzelfall unter anderem die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die damit verbundene psychische Belastung, das Infektionsrisiko, psychische Folgen sowie das Risiko einer Schwangerschaft berücksichtigt werden.

Nebenklage und Adhäsionsverfahren erfüllen damit unterschiedliche Funktionen, können sich aber sinnvoll ergänzen: Während die Nebenklage die aktive Beteiligung von Geschädigten am Strafverfahren ermöglicht, können im Adhäsionsverfahren zugleich Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend gemacht werden.

Ob ein konkretes Verhalten einen sexuellen Übergriff, eine Vergewaltigung oder eine andere Straftat darstellt, lässt sich letztlich nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Es sollte jedoch klar sein: Stealthing ist kein bloßes Missgeschick und sollte nicht als solches hingenommen werden. Wer die ausdrücklich gesetzte Grenze für geschützten Geschlechtsverkehr bewusst missachtet, macht sich potenziell strafbar. Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Betroffene je nach Einzelfall auch über die Nebenklage eigene Verfahrensrechte wahrnehmen und im Rahmen des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.

Sie sind als Geschädigte*r oder Beschuldigte*r betroffen? Sprechen Sie uns an.


Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)

 

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