• Strafrecht

Smartglasses: Heimliches Filmen – rechtliche Herausforderungen einer neuen Technologie

Foto: © Panos Sakalakis (https://unsplash.com)

Smart Glasses sehen aus wie ganz normale Brillen oder Sonnenbrillen, können jedoch weit mehr: In ihren Bügeln sind Kamera, Mikrofon, Lautsprecher und Akku integriert, sodass sich damit unbemerkt fotografieren und filmen lässt, ganz ohne Smartphone in der Hand.

In der nahegelegenen Claudius-Therme in Köln fielen Mitarbeitenden innerhalb weniger Wochen zwei Männer auf, die sich mit potenziellen Smart Glasses auffällig verhielten. Der Verdacht: heimliches Filmen. Ein Nachweis ließ sich zwar nicht erbringen, dennoch wurde einer der beiden Männer des Hauses verwiesen, der andere erhielt Hausverbot.

Erkennen lassen sich Smart Glasses meist nur an Details wie etwas dickeren Bügeln, kleinen Kameralinsen neben den Gläsern und einer weißen LED, die während einer Aufnahme leuchtet. Bei manchen Modellen lässt sich dieses Licht allerdings deaktivieren, was die Geräte besonders problematisch macht. Ursprünglich für freihändige Fotos beim Wandern oder Telefonate ohne Smartphone entwickelt, eröffnen Smart Glasses auch missbräuchliche Einsatzmöglichkeiten, etwa das heimliche Filmen anderer Personen in Schwimmbädern oder Sauna-Anlagen.

Die Claudius-Therme reagierte bereits auf die Vorfälle und untersagte Videoaufnahmen mit Smart Glasses ausdrücklich in ihrer Hausordnung. Zur Begründung führte sie an, dass derartige Aufnahmen kaum versehentlich, sondern regelmäßig bewusst angefertigt werden.
Rechtlich ist die Lage allerdings komplizierter: Heimliches Filmen ist zwar grundsätzlich unzulässig, aber nicht in jedem Fall strafbar. Ein Straftatbestand ist nach geltendem Recht erfüllt, wenn Aufnahmen in besonders geschützten Räumen wie Umkleiden oder Toiletten erfolgen. Saunen fallen bislang nicht unter diesen strafrechtlichen Schutz. Es besteht also eine Strafbarkeitslücke. Unter Strafe steht momentan vor allem die Verbreitung solcher Aufnahmen. Betreibern bleibt daher primär das Hausrecht, um Betroffene zu schützen; eine Beschlagnahme von Geräten ist dagegen nur der Polizei vorbehalten. Zivilrechtlich haben Betroffene immerhin Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Aufnahmen, je nach Schwere des Eingriffs auch auf Schmerzensgeld.

Auch politisch hat das Thema inzwischen Aufmerksamkeit erlangt: Der Bundesrat hat im März 2026 eine Entscheidung zur Schließung der Strafbarkeitslücke verabschiedet. Ein neuer Gesetzentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt sieht vor, heimliche Aufnahmen in der Sauna künftig unter Strafe stellen. Kritisiert wird allerdings, dass der Entwurf zu spezifisch formuliert sei. Insbesondere die Formulierung einer Aufnahme „in sexuell bestimmter Weise“ – wie man sie schon aus Straftatbeständen des Sexualstrafrechts kennt – lässt erheblichen Interpretationsspielraum.
Im Grunde zeigt der Fall aus Köln vor allem eins: Nicht die Technik selbst ist das Problem, sondern ihre missbräuchliche Nutzung. Eine Kamera, die niemand sieht, verschiebt die Grenze zwischen Öffentlichkeit und Privatsphäre und stellt das Recht vor die dynamische Aufgabe, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten.

 

Vivien Tzelepis Raspe, LL.M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Strafrecht u. Kyra Keller, Studentin der Rechtswissenschaften (www.tzelepis.de)

 

Foto: © Panos Sakalakis (https://unsplash.com)

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